Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des SG v. 1.2.2013 im Klageverfahren zum Aktenzeichen S 25 AS 989/10 den dortigen zwei Klägern als Prozessbevollmächtigter ab dem 31.1.2013 beigeordnet, nachdem das SG zuvor den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit Beschl. v. 23.12.2010 abgelehnt hatte. In dem am 20.2.2010 anhängig gemachten Klageverfahren stritten die dortigen Beteiligten um Leistungen nach dem SGB II. Das Verfahren endete durch einen in der öffentlichen Sitzung des SG am 31.1.2013 geschlossenen Vergleich. In diesem Vergleich wurde unter Nr. 3 geregelt, dass die Kläger die Klagen zu den Aktenzeichen S 25 AS 2048/12, S 25 AS 2049/12 und die dazu gestellten PKH-Anträge sowie die Klage zum Aktenzeichen S 25 AS 2050/12 zurücknehmen.

Am 25.2.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Erstattung der Auslagen und Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im Klageverfahren i.H.v. insgesamt 999,60 EUR. Im Einzelnen machte er Folgendes geltend: Verfahrensgebühr nach Nrn. 3103, 1008 VV in der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung (VV a.F.) i.H.v. 280,00 EUR, Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV a.F. i.H.v. 380,00 EUR, Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV a.F. i.H.v. 240,00 EUR, die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV a.F. i.H.v. 20,00 EUR, Tagegeld i.H.v. 40,00 EUR für die Wahrnehmung von zwei Terminen sowie 19 % Umsatzsteuer auf 840,00 EUR i.H.v. 159,60 EUR.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) des SG setzte die dem Beschwerdegegner zu erstattende Vergütung auf insgesamt 398,45 EUR fest. Dabei berücksichtigte der UdG die Gebühren und Auslagen in folgender Höhe: Verfahrensgebühr nach Nr. 3103, 1008 VV a.F. i.H.v. 26,00 EUR, Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV a.F. i.H.v. 200,00 EUR, Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV a.F. i.H.v. 87,50 EUR, die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV a.F. i.H.v. 20,00 EUR, Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 Nr. 1 VV a.F. i.H.v. 1,33 EUR sowie 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV a.F. i.H.v. 63,62 EUR. Die Terminsgebühr könne nur in Höhe der Mindestgebühr zuzüglich einer Erhöhung von 30 % für einen weiteren Auftraggeber berücksichtigt werden, weil die PKH-Bewilligung erst ab dem 31.1.2013 erfolgt sei und davor liegende anwaltliche Tätigkeiten nicht berücksichtigt werden könnten. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien deutlich unterdurchschnittlich. Die Terminsgebühr könne nur i.H.v. 200,00 EUR festgesetzt werden. Es könne lediglich der Termin am 31.1.2013 berücksichtigt werden, weil die PKH-Bewilligung erst ab diesem Zeitpunkt erfolgt sei. Die Einigungsgebühr könne nur i.H.v. 87,50 EUR angesetzt werden, weil der in der mündlichen Verhandlung geschlossene Vergleich insgesamt vier Verfahren umfasse. Die Einigungsgebühr sei gleichwohl nur einmal entstanden, da auch nur ein einheitlicher Vergleich geschlossen worden sei. Insoweit sei die beantragte Einigungsgebühr von 240,00 EUR auf alle vier Verfahren aufzuteilen. Hieraus folge eine Einigungsgebühr i.H.v. 87,50 EUR (= 240,00[1]  EUR/4). Tage- und Abwesenheitsgeld könne dem Beschwerdeführer nur für seine Tätigkeit ab dem 31.1.2013 gewährt werden. Dabei sei zu beachten, dass diese Geschäftsreise der Wahrnehmung von insgesamt 15 Angelegenheiten gedient habe. Insoweit sei die Pauschale von 20,00 EUR aufzuteilen auf alle 15 Verfahren; hieraus resultiere ein Betrag von 1,33 EUR (20,00 EUR/15).

Dagegen hat der Erinnerungsführer am 22.4.2013 Erinnerung eingelegt, die er im Wesentlichen damit begründet hat, dass er wie üblich vor dem Termin die Sach- und Rechtslage, auch zur Vorbereitung auf den Termin, geprüft habe. Einwendungen des Beschwerdegegners seien vor der Festsetzung nicht erfolgt und könnten daher nicht berücksichtigt werden.

Das SG hat auf die Erinnerung des Beschwerdeführers den Beschluss geändert und die zu erstattende Vergütung auf 430,58 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der UdG hätte die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV unter Berücksichtigung der Mühewaltung des Beschwerdeführers nicht nur mit der einfachen, sondern mit der doppelten Mindestgebühr i.H.v. 40,00 EUR zuzüglich einer Erhöhung nach Nr. 1008 VV für einen weiteren Auftraggeber und damit insgesamt i.H.v. 52,00 EUR berücksichtigen müssen. Der am 31.1.2013 per Fax eingegangene Schriftsatz des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Maßstäbe des § 14 Abs. 1 RVG könne der aus diesem Schriftsatz ersichtliche Aktenauszug ohne rechtliche Einzelfallwürdigung jedoch nicht zu einer noch höheren Gebührenfestsetzung führen. Der allgemeine Hinweis auf die übliche Vorbereitung auf den Termin rechtfertige keine höhere Festsetzung. Die beantragte Festsetzung von 280,00 EUR stehe völlig außer Verhältnis zum Gewicht der Bemühungen des Beschwerdeführers. Das Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV sei i.H.v. 2,33 EUR in Ansatz zu bringen. Maßgeblich sei hier die Stufe 2 (Abwesenheit von 4...

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