1.) Die Beschwerde ist zulässig. Der Tod des im August 2014 verstorbenen bisherigen Klägers hat die seinen anwaltlichen Vertretern erteilte Prozessvollmacht nicht beendet (§ 86 ZPO) und das Prozesskostenhilfeverfahren nicht unterbrochen. Das Verfahren geht ungehindert weiter, wobei an die Stelle des Verstorbenen seine Erben als Gesamtrechtsnachfolger getreten sind.

2.) In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Es besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren; das Prozesskostenhilfeverfahren ist mit dem Tod des Klägers beendet (vgl. zum Folgenden: OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.1.2010 – 8 W 4/10, juris; Bayerischer VGH, Beschl. v. 17.9.2012 – 9 ZB 12.744, juris).

Prozesskostenhilfe, für deren Bewilligung es gem. § 114 ZPO auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antrag stellenden Partei ankommt, ist personengebunden und nicht vererblich. Sie kann deshalb nach allgemeiner Ansicht einem verstorbenen Verfahrensbeteiligten nicht bewilligt werden (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rn 76 m.w.N.). Mit dem Tod erledigt sich mithin das bisherige Bewilligungsverfahren (Stein/Jonas-Bork, ZPO, 22. Aufl., § 114, Rn 14; Musielak-Fischer, ZPO, 7. Aufl., § 119 Rn 15 m.w.N.; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 1995; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1199). Eine nachträgliche Bewilligung zugunsten der verstorbenen Partei ist ausgeschlossen. Denn maßgebend für die Bewilligung ist stets, ob der Antragsteller der Hilfe – noch – aktuell bedarf (Zöller-Philippi, ZPO, 28. Aufl., § 114 Rn 12). Es ist allerdings umstritten, ob dieser Grundsatz dann eine Ausnahme erfährt und eine rückwirkende Bewilligung in Betracht kommt, wenn das angerufene Gericht den – vollständigen und auch sonst ordnungsgemäßen – Prozesskostenhilfeantrag des verstorbenen Verfahrensbeteiligten zögerlich oder nicht ordnungsgemäß bearbeitet hatte (so: BSG MDR 1988, 610 f.; Thüringer LSG, Beschl. v. 21.9.2004 – L 6 RJ 964.02, zitiert nach juris; LAG Hamm, Beschl. v. 25.11.2002 – 4 Ta 180/02, zitiert nach juris). Der Senat ist mit dem OLG Oldenburg und dem Bayerischen VGH der Auffassung, dass eine derartige Ausnahme dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe zuwiderlaufen würde und damit nicht in Betracht kommt (so auch: LSG NRW, Beschl. v. 29.2.2008 – L 20 B 9/08 SO, zitiert nach juris; OVG Bautzen NVwZ 2002, 492 (493); OLG Hamm MDR 1977, 409; MüKo-Motzer, ZPO, 3. Aufl., § 119 Rn 55; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 119 Rn 26). Denn die Prozesskostenhilfe kann die zentrale Funktion, der hilfebedürftigen Partei die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu ermöglichen, nicht mehr erreichen; sie käme nicht mehr dem gesetzlichen Adressaten zu Gute, sondern den Erben oder dem Rechtsanwalt und würde dadurch ihre gesetzliche Bestimmung verlieren.

3.) Den unbekannten Erben bleibt es unbenommen, beim SG unter Darlegung ihrer Bedürftigkeit einen neuen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen, sofern sie das vorliegende Verfahren fortsetzen wollen. In diesem Verfahren müssen sie jedoch ihre Bedürftigkeit darlegen und glaubhaft machen.

AGS 6/2016, S. 302 - 303

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