Dem Beklagten war am 9.5.2015 eine Klage zugestellt worden mit der Aufforderung, binnen drei Wochen nach Zustellung der Klage auf diese zu erwidern. Am späten Abend des 27.5.2015 telefonierte der Antragsgegner mit seinem Anwalt, dem er zuvor Unterlagen für das Klageverfahren in den Briefkasten gelegt hatte. Mit einer am 28.5.2015 um 0:08 Uhr beim Anwalt eingegangenen E-Mail teilte der Beklagte seinem Anwalt mit, dass "in der gestern Abend telefonisch angesprochenen Sache eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig" sei. Zudem forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, die übergebenen Unterlagen zur Abholung bereit zu legen. Mit am 28.5.2015 um 08:56 Uhr bei Gericht eingegangenem Schriftsatz zeigte der Anwalt die Vertretung des Beklagten in dem Klageverfahren an und beantragte Klageabweisung. Mit Schriftsatz vom 29.5.2015 legte er dann das Mandat mit sofortiger Wirkung nieder.

Nunmehr beantragte der Anwalt gem. § 11 RVG die Festsetzung seiner Vergütung in einer Gesamthöhe von 2.348,94 EUR. Dabei legte der Antragsteller eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV in Höhe von 1,3 zugrunde.

Der Beklagte erwiderte, dass keine Beauftragung vorgelegen habe und daher keine Gebührentatbestände erfüllt seien.

Die Rechtspflegerin hat die beantragte Vergütung festgesetzt.

Dagegen richtet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg.

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