Das Fahrzeug der Klägerin war bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Sie beauftragte daraufhin ihren Anwalt, den ihr entstandenen Schaden zu regulieren. Der Anwalt empfahl ihr, zunächst den eigenen Vollkaskoversicherer in Anspruch zu nehmen, da es sich bei dem Haftpflichtversicherer der Unfallgegnerin um ein bekanntermaßen zahlungsunwilliges Versicherungsunternehmen handele. Aufgrund der Zahlung des Kaskoversicherers werde die Klägerin in die Lage versetzt, sich umgehend ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen und dies nicht zwischenfinanzieren zu müssen.

Daraufhin wurde der Rechtsanwalt beauftragt, den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert abzüglich 300,00 EUR Selbstbeteiligung in Höhe von 21.270,00 EUR beim Kaskoversicherer einzufordern. Der Kaskoversicherer zahlte diesen Betrag daraufhin auch umgehend.

Im Verlaufe der weiteren Regulierungen erkannte der Haftpflichtversicherer seine Einstandspflicht zu 100 % an und regulierte schließlich auch den restlichen Schaden (Ummeldekosten, Mietwagenkosten, Abschleppkosten, Schmerzensgeld etc.) i.H.v. insgesamt 3.946,93 EUR.

Hiernach rechnete der Anwalt seine Vergütung ab, und zwar aus dem gesamten Wert des Schadens, soweit er reguliert worden war (21.270,00 EUR + 3.946,93 EUR =) 25.216,93 EUR.

Daraufhin erhob die Klägerin Klage auf Ersatz ihrer restlichen Anwaltskosten aus dem höheren Erledigungswert. Das AG hat die Klage abgewiesen. Maßgebend sei der Erledigungswert, der sich aus der Zahlung der Beklagten ergebe. Eine Vergütung für die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers könne sie nicht verlangen. Die hiergegen erhobene Berufung hatte Erfolg.

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