1. Für die Frage, ob nach § 121 Abs. 3 ZPO ein nicht im Bezirk des "Prozessgerichts" niedergelassener Rechtsanwalt ohne Einschränkung beigeordnet werden kann, ist ein Vergleich zwischen den Kosten, die dem auswärtigen Rechtsanwalt entstehen würden, mit denjenigen Kosten, die entstehen, wenn die Kanzlei des Anwalts an dem am weitesten vom Verfahrensgericht entfernten Ort im Bezirk des Instanzgerichts gelegen wäre, vorzunehmen.
  2. Übersteigen die zusätzlichen Reisekosten die sonst gegebenen Kosten und liegen auch nicht die Voraussetzungen vor, unter denen dem Bedürftigen neben einem Rechtsanwalt mit Sitz im Bezirk des Verfahrensgerichts zusätzlich ein Verkehrsanwalt an seinem Wohnort gem. § 121 Abs. 4 ZPO beigeordnet werden müsste, kann die Beiordnung des auswärtigen Anwaltes nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts erfolgen (BGH, Beschl. v. 10.10.2006 – XI ZB 1/06, NJW 2006, 3783).
  3. Liegen aber die Voraussetzungen nach § 121 Abs. 4 ZPO vor, kann die Beiordnung des auswärtigen, am Wohnort des Antragstellers ansässigen Rechtsanwalts mit der Maßgabe erfolgen, dass die entstehenden Mehrkosten (Reisekosten) nur bis zur Höhe der Vergütung eines (zusätzlichen) Verkehrsanwalts erstattungsfähig sind.
  4. Sofern die vom Antragsteller dem Hauptbevollmächtigten erteilte Vollmacht die Beauftragung eines Terminsvertreters bzw. Unterbevollmächtigten umfasst, kommt in diesen Fällen auch die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten in Betracht (Anschluss BGH v. 23.6.2004 – ZB 61/04, FamRZ 2004, 1362; a.A. OLG Celle v. 1.3.2012 – 10 WF 21/12, FamRZ 2012, 1321 u.a.).
  5. § 121 Abs. 4 ZPO ist dann zwar als Vergleichsmaßstab heranzuziehen; die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten vor Ort neben dem Hauptbevollmächtigten beruht aber weder auf § 121 Abs. 4 ZPO noch wird sie durch diese Vorschrift ausgeschlossen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.11.2015 – 6 WF 185/15

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