Der Antragsteller hatte die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting beantragt. Des Weiteren hatte er beantragt, ihm Schadensersatz zu leisten in Höhe von 434,59 EUR für eine Honorarforderung seines Steuerberaters, die er zur Einlegung eines Rechtsmittels aufgewandt habe. Das Rechtsmittel sei erforderlich gewesen, um die Geltendmachung des begrenzten Realsplittings nach Erlass des Steuerbescheids noch geltend machen zu können. Darüber hinaus hat er noch die Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR verlangt. Die Antragsgegnerin demgegenüber hatte einen Widerantrag in Höhe von 65,00 EUR gestellt, wobei sich aus dem Sachverhalt nicht ergibt, worauf sie diesen Anspruch gestützt hat. Das FamG hat den Verfahrenswert bis zum 3.8.2015 auf 6.560,00 EUR und ab dem 4.8.2015 auf 498,00 EUR festgesetzt. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde hat das OLG den Verfahrenswert insgesamt auf 5.615,59 EUR abgeändert und der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Anwalts bewilligt.

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