Die Klägerin zu 1) hat Prozesskostenhilfe für eine Klage beantragt, die sie gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 2), erhoben hat. Mit dieser Klage machen die Kläger als Gesamtgläubiger von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von rund 216.000,00 EUR geltend. Dem liegt zugrunde, dass die Kläger von den Beklagten mit notariellem Kaufvertrag ein bebautes Grundstück erworben haben. Die Kläger bewohnen dieses Grundstück. Die Kläger machen nunmehr geltend, dass die Kaufsache mangelbehaftet sei und sie diesbezüglich von den Beklagten arglistig getäuscht worden seien.

Das LG hat der Klägerin zu 1) für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe "in Höhe des Mehr an Rechtsanwaltskosten" bewilligt, "das durch die gemeinsame (mit ihrem Ehemann) Beauftragung des Rechtsanwalts … entsteht". Den weitergehenden Antrag hat das LG mit der Begründung zurückgewiesen, dass die weiteren Prozesskosten des Verfahrens durch die Rechtsschutzversicherung des Ehemannes der Klägerin zu 1), dem Kläger zu 2), gedeckt seien. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatskasse, mit der diese geltend macht, dass die Klägerin zu 1) gem. § 1360a BGB auf einen Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehemann zu verweisen sei, der über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von … verfügt. Der sofortigen Beschwerde hat das LG mit der Begründung nicht abgeholfen, dass es sich bei dem Rechtsstreit nicht um eine persönliche Angelegenheit i.S.d. § 1360a Abs. 4 BGB handele. Auch die selbst bewohnte Immobilie sei letztlich nur eine Kapitalanlage, die kein höchstpersönliches Recht der Klägerin zu 1) betreffe.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge