SGG § 172

Leitsatz

Die Beschwerde wegen der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn die Berufung nicht zulässig wäre.

Bayerisches LSG, Beschl. v. 25.3.2014 – L 11 AS 91/14 B PKH

1 Sachverhalt

Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein erstinstanzliches Verfahren vor dem SG.

Gegen einen zum Gegenstand eines bereits laufenden Widerspruchsverfahrens gewordenen Änderungsbescheid, der eine Herabsetzung der bewilligten Heizkosten um 16,00 EUR für die Zeit v. 1.8.2011 bis 31.12.2011 enthält, legte der Beschwerdeführer entgegen der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung erneut Widerspruch ein, den der Beschwerdegegner mit Widerspruchsbescheid vom 14.9.2011 verwarf. Dagegen hat der Beschwerdeführer Klage zum SG erhoben und die Bewilligung von PKH begehrt. Mit Beschl. v. 10.1.2014 hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe wegen anderweitiger Rechtshängigkeit nicht. Dieser Beschluss sei unanfechtbar.

Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum LSG erhoben und zudem die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren begehrt. Zur Zulässigkeit der Beschwerde hat er keine Ausführungen gemacht.

Das LSG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.

2 Aus den Gründen

Gem. § 172 Abs. 3 Nr. 2b SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von PKH, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. So ist es hier. Die Berufung bedürfte gem. § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung. Streitgegenstand ist allein der Änderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Damit sind Leistungen von weniger als 750,00 EUR und für weniger als ein Jahr streitig.

Somit war die Beschwerde zu verwerfen.

AGS 6/2014, S. 307

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