Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Unzulässigkeit der Berufung in der Hauptsache

 

Leitsatz (amtlich)

Beschwerde wegen der Ablehnung von Bewilligung von Prozesskostenhilfe unzulässig, wenn die Berufung nicht zulässig wäre.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.01.2014 wird verworfen.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein erstinstanzliches Verfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG).

Gegen einen zum Gegenstand eines bereits laufenden Widerspruchsverfahrens gewordenen Änderungsbescheid vom 19.07.2011, der eine Herabsetzung der bewilligten Heizkosten um 16,00 € für die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.12.2011 enthält, legte der Beschwerdeführer entgegen der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung erneut Widerspruch ein, den der Beschwerdegegner mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2011 verwarf. Dagegen hat der Beschwerdeführer Klage zum SG erhoben und die Bewilligung von PKH begehrt. Mit Beschluss vom 10.01.2014 hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe wegen anderweitiger Rechtshängigkeit nicht. Dieser Beschluss sei unanfechtbar.

Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben und zudem die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren begehrt. Zur Zulässigkeit der Beschwerde hat er keine Ausführungen gemacht.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beschwerdegegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Das Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 172 Abs 3 Nr 2b Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von PKH, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. So ist es hier. Die Berufung bedürfte gemäß § 144 Abs 1 SGG der Zulassung. Streitgegenstand ist allein der Änderungsbescheid vom 19.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2011. Damit sind Leistungen von weniger als 750,00 € und für weniger als 1 Jahr streitig.

Somit war die Beschwerde zu verwerfen.

PKH für das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung von PKH ist nicht zu bewilligen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 73a Rdnr. 2b). Im Übrigen besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht für das Beschwerdeverfahren.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

AGS 2014, 307

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