Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verbreitung einzelner, in einem Artikel über sie und ihren Lebensgefährten Bastian S. in der Zeitschrift "Closer" vom 13.6.2012 enthaltener Behauptungen sowie eines Fotos in Anspruch. Das LG gab dem Antrag vom 22.6.2012 mit Beschl. v. 9.7.2012 statt und erlegte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf. Vorprozessual hatten die Antragstellerin und Herr S. die Antragsgegnerin mit Schreiben ihrer gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vom 15.6.2012 abgemahnt; die Antragsgegnerin hatte die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 10.7.2012 stellten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und des Herrn S. der Antragsgegnerin die einstweilige Verfügung vom 9.7.2012 zu und forderten sie auf, Herrn S. gegenüber eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Dies lehnte die Antragsgegnerin ab. Herr S. beantragte daraufhin am 17.7.2012 wegen derselben Wort- und Bildberichterstattung vor dem LG ebenfalls den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Diesem Antrag entsprach das LG mit Beschl. v. 23.7.2012. Die Antragsgegnerin legte gegen keine der beiden einstweiligen Verfügungen Widerspruch ein.

In ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Antragstellerin eine Vergütung in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 65.000,00 EUR nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zur Festsetzung angemeldet. Die Rechtspflegerin beim LG hat dem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das OLG den Kostenfestsetzungsbeschluss geändert und die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1.178,34 EUR festgesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des LG.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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