1. Das Begehren des Klägers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig. Eine Beschwerde gem. § 67 GKG liegt nicht vor, da der 8. Zivilsenat des OLGs Köln sein weiteres Tätigwerden nicht von der Einzahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gem. Nr. 1220 GKG-KostVerz. bei der Gerichtskasse abhängig gemacht hat.

2. In der Sache selbst hat der Rechtsbehelf des Klägers jedoch keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist zu Recht erfolgt.

a) Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG wird die Verfahrensgebühr in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten u.a. mit der Einreichung einer Rechtsmittelschrift fällig. Der Kostenansatz hat grundsätzlich alsbald nach Eintritt der Fälligkeit zu erfolgen, § 13 Abs. 1 KostVfg.

Entsprechend dieser gesetzlichen Regelung ist der Kostenansatz gegen den Kläger und Berufungskläger erfolgt, nachdem er gegen die Entscheidung des LG Berufung eingelegt und diese begründet hat.

b) Von der Fälligkeit streng zu unterscheiden, ist die in § 12 GKG geregelte Pflicht zur Vorauszahlung (Meyer, GKG/FamGKG 2014, 14. Aufl., § 6 Rn 4, 5). Nach Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift soll die Klage in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Unabhängig davon, dass sie nach dem Willen des Gesetzgebers als bloße Sollvorschrift formuliert ist (kritisch: Hartmann, KostG, 43. Aufl., § 12 GKG Rn 2), gilt die Vorwegleistungspflicht, was sich ebenfalls klar aus dem Normtext ergibt, nur für "Klagen", das heißt nur für die erste Instanz (Hellstab, in: Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, Stand: April 2012, § 12 Rn 9). Eine Pflicht, die Gebühr für die Berufung (Nr. 1220 GKG-KostVerz.) oder Revision (Nr. 1230 GKG-KostVerz.) vorauszuzahlen, besteht nicht (Hellstab, a.a.O., Rn 11). Sie wird zwar mit Einreichung der Rechtsmittelschrift – wie bereits ausgeführt – fällig, § 6 GKG, und in Rechnung gestellt, § 13 Abs. 1 KostVfg, muss aber nicht im Voraus gezahlt werden (Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 2. Aufl., § 12 GKG Rn 12).

Hiernach ist eine Verletzung des Kostenrechts zu Lasten des Klägers durch den Kostenansatz nicht erkennbar, was zur Folge hat, dass seine Erinnerung zurückzuweisen ist. Der Kostenansatz entspricht dem Gesetz und ist deshalb zu Recht erfolgt.

Anmerkung

Gem. Erlass des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 6.3.2014 (Az.: RB5 – 5607 – R3 131/2014) sind in den Geschäftsbereichen der Präsidentinnen/Präsidenten des BGH, des BVerwG, des BFH, des BPatG und des Bundesamtes für Justiz sowie des Generalbundesanwalts beim BGH die bundeseinheitlichen Bestimmungen der Kostenverfügung sowie die hierzu erlassenen Zusatzbestimmungen in der nachfolgenden Fassung ab dem 1.4. 2014 sinngemäß anzuwenden. Diese Bekanntmachung erging im Anschluss an die Bekanntmachung der Änderung und der Neufassung der Kostenverfügung vom 26.8.2009 (BAnz. S. 3245).

Rechtsanwältin und FAFamR Lotte Thiel, Koblenz

AGS 6/2014, S. 285 - 286

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