Ist das Verfahren gebührenpflichtig, weil es sich um eine generell nicht statthafte Beschwerde handelt, ist auf die Auffangvorschriften zurückzugreifen, die für Beschwerden gelten, für die in den jeweiligen Kostenverzeichnissen der Kostengesetze keine ausdrücklichen Gebühren vorgesehen sind. Daneben sind die gerichtlichen Auslagen anzusetzen, z.B. Zustellungskosten. Da es sich stets um Festgebühren handelt, sind anfallende Zustellungskosten von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen.

Bei der Prüfung, welche Gebühr entsteht, ist es unerheblich, um was für eine Beschwerde es sich handelt, sondern es ist darauf abzustellen, in was für einem Verfahren (z.B. Zivilsache) sie eingelegt wurde. So findet etwa für Beschwerden wegen Kostenansatz, Wert (auch nach § 33 RVG) oder Zahlungen nach dem JVEG stets das FamGKG Anwendung, wenn es sich um eine Familiensache handelt, in einer Zivil- oder Strafsache hingegen stets das GKG.

Im Einzelnen sind daher anzuwenden in:

 
Praxis-Beispiel
 
Bußgeldsachen Nr. 4401 GKG-KostVerz. 60,00 EUR
Familiensachen Nr. 1912 FamGKG-KostVerz. 60,00 EUR

Freiwillige Gerichtsbarkeit

(z.B. Betreuungen, Aufgebots-, Grundbuch-, Nachlasssachen,

aber keine Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Nr. 19116 GNotKG-KostVerz. 60,00 EUR
Insolvenzsachen Nr. 2361 GKG-KostVerz. 60,00 EUR
Strafsachen Nr. 3602 GKG-KostVerz. 60,00 EUR
Zivilsachen Nr. 1812 GKG-KostVerz. 60,00 EUR
Zwangsvollstreckung Nr. 2121 GKG-KostVerz. 60,00 EUR
Arbeitsgerichtliche Sachen Nr. 8614 GKG-KostVerz. 50,00 EUR
Finanzgerichtssachen Nr. 6502 GKG-KostVerz. 60,00 EUR
Sozialgerichtssachen Nr. 7504 GKG-KostVerz. 60,00 EUR
Verwaltungsgerichtssachen Nr. 5502 GKG-KostVerz. 60,00 EUR

Die vorgenannten Gebühren finden auch Anwendung, wenn es sich nicht um eine Beschwerde nach dem jeweiligen Gerichtskostengesetz handelt, sondern auch bei unstatthaften Beschwerden nach dem RVG oder JVEG, die in diesen Verfahren eingelegt werden.

 

Beispiel 1

Das OLG setzt in einer Zivilsache den Streitwert fest. Dagegen wird Streitwertbeschwerde eingelegt. Diese ist jedoch unstatthaft, weil eine Beschwerde an den BGH wegen § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG nicht stattfindet. Die Beschwerde wird daher vom BGH verworfen.

An Gerichtsgebühren sind zu erheben:

 
Verfahrensgebühr, Nr. 1812 GKG-KostVerz. 60,00 EUR
 

Beispiel 2

Das OLG setzt in einer Familiensache die Vergütung des Sachverständigen gerichtlich fest (§ 4 JVEG). Dagegen legt der Sachverständige Beschwerde ein. Diese ist jedoch unstatthaft, weil eine Beschwerde an den BGH wegen § 4 Abs. 4 S. 3 JVEG nicht stattfindet. Die Beschwerde wird daher vom BGH verworfen. Der Beschluss wird dem Sachverständigen förmlich zugestellt.

An Gerichtsgebühren sind zu erheben:

 
Verfahrensgebühr, Nr. 1912 FamGKG-KostVerz. 60,00 EUR
Zustellungskosten, Nr. 2002 FamGKG-KostVerz. 3,50 EUR
Gesamt: 63,50 EUR

Autor: Dipl.-Rpfl. Hagen Schneider, Magdeburg

AGS 6/2014, S. 261 - 263

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