1. Statthafte Beschwerden

Die nach § 68 Abs. 3 S. 1 GKG bestehende Gebührenfreiheit setzt voraus, dass die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1, 2 GKG überhaupt statthaft ist. Das folgt, so der BGH, schon aus der Gesetzessystematik, da sich die Regelung des § 68 Abs. 3 S. 1 GKG überhaupt nur auf die in § 68 Abs. 1, 2 GKG genannten Beschwerden beziehen könne. Auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift nach, keine Kostenverfahren zu produzieren, die aus anderen Kostenverfahren entstehen, sei eine Gebührenfreiheit bei unstatthaften Beschwerden nicht gerechtfertigt. Dem ist zuzustimmen, zumal es sich bei der Regelung des § 68 Abs. 3 GKG um eine Ausnahmeregelung vom allgemeinen Grundsatz der Gebühren- und Kostenerstattungspflicht handelt, die nicht beliebig auf andere Verfahren angewendet werden kann.

Der BGH hat damit seine ständige Rechtsauffassung bestätigt:

Beschl. v. 22.2.1989 – IVb ZB 2/89 (zu § 25 Abs. 3 GKG a.F., jetzt: § 68 Abs. 3 GKG),
Beschl. v. 17.10.2002 – IX ZB 303/02 (zu § 5 Abs. 6 GKG a.F., jetzt § 66 Abs. 8 GKG),[2]
Beschl. v. 14.6.2007 – V ZB 42/07 (zu § 68 Abs. 3 GKG),
Beschl. v. 7.12.2010 – VIII ZB 77/10 (zu § 66 Abs. 8 GKG).
[2] NJW 2003, 69 = ZInsO 2002, 1083 = BGHReport 2003, 94 = MDR 2003, 115 = NZBau 2003, 36 = JurBüro 2003, 95 = BRAGOreport 2003, 17.

2. Keine Änderung durch das KostRMoG

Zugleich wurde durch den BGH eindeutig klargestellt, dass auch das Inkrafttreten des KostRMoG zum 1.7.2004 nichts an der Auffassung zur Gebührenfreiheit geändert haben kann. Im GKG a.F. war eine entsprechende Gebührenbefreiung in § 25 Abs. 4 vorgesehen. In der Begründung zum (damals) neuen § 68 Abs. 3 GKG hat der Gesetzgeber jedoch ausgeführt, für welche Beschwerden die Gebührenbefreiung gelten soll, und dabei nur auf die in § 68 Abs. 1, 2 GKG genannten Beschwerden und die weitere Beschwerde abgestellt.

Mit der Entscheidung des BGH wurde zugleich jüngerer anderslautender Rspr. einiger OLG widersprochen, welche die Gebührenfreiheit auch auf unstatthafte Beschwerden anwenden wollen und dies damit begründet haben, dass mit dem Inkrafttreten von § 68 Abs. 3 GKG und der Umstellung des Wortlauts von "Beschwerden" auf "Verfahren" eine restriktive Anwendung nicht mehr vertretbar sei.[3] Da jedoch mit dem geänderten Wortlaut der Norm keine inhaltlichen Änderungen beabsichtigt waren,[4] wird der Ansicht des BGH zu folgen sein, dass die Gebührenfreiheit des § 68 Abs. 3 S. 1 GKG weiterhin nur gelten kann, wenn die Beschwerde an sich nach § 68 Abs. 1, 2 GKG statthaft ist.

[3] OLG Koblenz AGS 2013, 28 = MDR 2012, 1315 = JurBüro 2012, 662; OLG Frankfurt (1. Zivilsenat) AGS 2012, 395 = MDR 2012, 811 = NJW-RR 2012, 1022.
[4] BT-Drucks 15/1971, S. 158 zu § 68 GKG.

3. Zulässigkeit

Da der BGH die Gebührenfreiheit nur für solche Beschwerden ausnimmt, die nach § 68 Abs. 1, 2 GKG überhaupt nicht stattfinden, kommt es aber auf die Zulässigkeit nicht an. Wird daher eine nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG grundsätzlich zulässige Beschwerde eingelegt, diese aber als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert nicht erreicht ist, bleibt es bei der Gebührenfreiheit des § 68 Abs. 3 S. 1 GKG, da es sich um eine an sich statthafte Beschwerde handelt. Dagegen spricht auch nicht die Entscheidung des BGH, da aus den dortigen Gründen folgt, dass die Ausnahme von der Gebührenbefreiung nur "für unstatthafte Beschwerden" gelten soll.

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