Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von Rechtsanwaltsvergütung. Die klagende AG ist ein Unternehmen, das Rechtsanwälten den Ankauf und die Beitreibung von Anwaltsvergütung anbietet. Die Kunden der Klägerin sind in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte. Diese treten ihre Vergütungsansprüche gegen Mandanten an die Klägerin ab und die Klägerin zahlt im Gegenzug den Rechnungsbetrag an den jeweiligen Rechtsanwalt aus. Anschließend produziert die Klägerin die Rechnung, versendet diese an den Empfänger und übernimmt das Debitorenmanagement.

Die Beklagte ist von zwei Rechtsanwaltskanzleien wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße mit Forderungen konfrontiert worden. Daraufhin nahm sie telefonisch mit Rechtsanwalt Dr. Sch. Kontakt auf. Diese übermittelte ihr per E-Mail Mandatsunterlagen und zwar ein dreiseitiges Anschreiben, einen Hinweis, wohin die nachfolgenden Seiten per Fax oder E-Mail zu senden sind, ein standardisiertes Schreiben mit der Überschrift "Vorgehensweise sowie Hinweise zur elektronischen Kommunikation/Pflichtbelehrung", ein Formblatt "Widerrufsbelehrung für Verbraucher – Anfang", eine "Vergütungsvereinbarung mit Erläuterungen", ein Schreiben mit der Überschrift "Hinweise bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen (auch modifizierten Unterlassungserklärungen)", eine vom Mandanten zu unterzeichnende "Vollmacht und Auftrag" sowie ein standardisiertes Schreiben mit der Überschrift "Mandanteninformation”, das das Logo der Klägerin trägt. Noch unter dem 2.8.2011 hat die Sch. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eine an die Beklagte adressierte Rechnung "als Zwischenrechnung nach § 9 RVG” über einen Gesamtbetrag von 2.270,52 EUR der Klägerin zugeleitet. Das in der Übersendung der Rechnung liegende Angebot zur Abtretung der Forderung hat die Klägerin durch Zahlung des Rechnungsbetrages abzüglich der ihr zustehenden Gebühren angenommen. Die Beklagte hat die erhaltenen Unterlagen noch am selben Tag an den dafür vorgesehenen Stellen unterzeichnet und Rechtsanwalt Dr. Sch. zugeleitet. Mit Datum vom 3.8.2011 hat die Klägerin eine an die Beklagte gerichtete Rechnung ebenfalls über einen Gesamtbetrag von 2.270,52 EUR erstellt und ihr diese zugeleitet. Mit der Klage macht die Klägerin den Ausgleich dieser Rechnung geltend. Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 8.8.2011 an die Sch. RA Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München ihre Vertragserklärung vom 2.8.2011 widerrufen.""

Die Beklagte beruft sich u.a. auf Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages.

Auf den gerichtlichen Hinweis, dass die Klage nach Abschluss des Mandats mangels einer Berechnung nach § 10 RVG unbegründet sein dürfte, hat die Klägerin erklärt, weitere Rechnungen gegenüber der Gegenseite seien nicht beabsichtigt. Die streitgegenständliche Rechnung sei damit als Endabrechnung i.S.d. § 10 RVG zu verstehen.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen.

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