Die Treuhändervergütung für den Abschnitt der sog. Wohlverhaltensperiode (die sich bei natürlichen Personen und Antrag auf Restschuldbefreiung an die Verfahrensaufhebung anschließt; Dauer: gegenwärtig[27] 6 Jahre ab Verfahrenseröffnung gerechnet) ist in § 14 InsVV geregelt. Die Berechnungsgrundlage umfasst alle Beträge, die aufgrund der (vom Schuldner bei Eröffnungsantrag zu erklärenden) Abtretungserklärung oder durch sonstige Leistungen Dritter in der Wohlverhaltensperiode eingehen.[28] Die Berechnung erfolgt hiernach nach den Gesamtbeträgen, die er während der gesamten Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens erlangt werden.[29] Eine isolierte Betrachtung der einzelnen Jahre der Wohlverhaltensperiode scheidet aus. Die jährliche Betrachtung spielt lediglich (s.u.) bei der Mindestvergütung eine Rolle.[30]

[27] Mit dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens werden hier für Verfahren ab 1.7.2014 wesentliche Änderungen eintreten: Die Wohlverhaltensperiode kann dann auf 3 Jahre verkürzt werden, wenn eine Befriedigung von 35 % der Forderungen innerhalb von 3 Jahren einschließlich Kostendeckung, § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO n.F. eintritt. Sie kann ebenso auf 5 Jahre verkürzt werden, wenn eine Kostendeckung innerhalb von 5 Jahren eintritt, § 300 Abs. 1 Nr. 3 InsO eintritt.
[28] HambKomm/InsO-Büttner, 4. Aufl., § 14 InsVV, Rn 2.
[29] Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, § 14 Rn 9 und 14; LG Mönchengladbach ZInsO 2007, 1044.
[30] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung, § 14 InsVV, Rn 9 und 14; LG Mönchengladbach ZInsO 2007,1044.

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