Die Treuhändervergütung für den Abschnitt der sog. Wohlverhaltensperiode (die sich bei natürlichen Personen und Antrag auf Restschuldbefreiung an die Verfahrensaufhebung anschließt; Dauer: gegenwärtig[27] 6 Jahre ab Verfahrenseröffnung gerechnet) ist in § 14 InsVV geregelt. Die Berechnungsgrundlage umfasst alle Beträge, die aufgrund der (vom Schuldner bei Eröffnungsantrag zu erklärenden) Abtretungserklärung oder durch sonstige Leistungen Dritter in der Wohlverhaltensperiode eingehen.[28] Die Berechnung erfolgt hiernach nach den Gesamtbeträgen, die er während der gesamten Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens erlangt werden.[29] Eine isolierte Betrachtung der einzelnen Jahre der Wohlverhaltensperiode scheidet aus. Die jährliche Betrachtung spielt lediglich (s.u.) bei der Mindestvergütung eine Rolle.[30]
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