Der Antragsteller hatte einen Stufenantrag gegen die Antragsgegnerin eingereicht auf Auskunft über den Bestand ihres Anfangs- und Endvermögens, auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zugewinnausgleich in noch zu beziffernder Höhe. Im Verlauf des Verfahrens ergab sich nach Auskunftserteilung, dass kein Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin besteht. Der Antragsteller nahm daraufhin seinen Antrag zurück.

Daraufhin erlegte das FamG dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf und führte aus, die Kostenentscheidung beruhe auf §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG. Der Antragsteller habe seinen Antrag zurückgenommen, sodass er die mangelnde Erfolgsaussicht seines Zahlungsantrages einräume. Die Regelung des § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG greife vorliegend nicht ein, da sie einzig Unterhaltsansprüche betreffe. Auch könne allein die Tatsache, dass die Antragsgegnerin zunächst außergerichtlich einer Auskunftspflicht möglicherweise nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, eine Kostentragungspflicht hinsichtlich des gestellten Stufenantrags nicht rechtfertigen. Dies sei nach Ansicht des Gerichts allein bei einem etwaigen isolierten Auskunftsantrag zu berücksichtigen gewesen, könne aber nicht dazu führen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Dagegen hat legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein und beantragte, den Beschluss des FamG aufzuheben und die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Zur Begründung trägt er vor, es entspreche der Billigkeit, die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Selbst wenn § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG nur auf Unterhaltsverfahren anwendbar sei, müsse der Rechtsgedanke dieser Vorschrift auch für Stufenklagen in güterrechtlichen Verfahren sinngemäß angewandt werden. Die Antragsgegnerin habe durch ihre unterlassene Auskunft Anlass für die Einleitung des Verfahrens gegeben, sodass ihr gem. § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG die Kosten aufzuerlegen seien.

Das FamG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

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