Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Abs. 3, als Gesamtschuldner (§ 100 Abs. 4 S. 1 ZPO). Voraussetzung gesamtschuldnerischer Haftung ist, dass sie bezüglich der Hauptsache in der Urteilsformel ausgesprochen oder wenigstens in den Gründen erkennbar gemacht ist (vgl. Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 100 Rn 11).

Vorliegend wurde ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen. Ein Vergleich ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (§ 779 BGB).

Im § 1 des Vergleichs heißt es, "die Beklagten bezahlen als Gesamtschuldner an den Kläger (…) gemäß § 2 des Vergleichs "tragen die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits und dieses Vergleichs"."

In der Hauptsache ist die gesamtschuldnerische Haftung unstreitig geregelt. Vorliegend handelt es sich jedoch gerade nicht um ein Urteil, sondern um einen Vergleich. Sie wurden somit gerade nicht als Gesamtschuldner "verurteilt", sondern die Parteien einigten sich in der Hauptsache auf die gesamtschuldnerische Leistung. Im Kostenpunkt bestimmten die Parteien hingegen keine gesamtschuldnerische Haftung. Der Rechtsnatur des Vergleichs ist es ferner geschuldet, dass auch nicht in den Gründen einer gesamtschuldnerischen Haftung eruiert werden könnte. Dass eine gesamtschuldnerische Haftung von den Parteien gewollt war, kann mangels ausdrücklicher Bestimmung im Vergleich weder angenommen noch entsprechend (§ 100 Abs. 4 ZPO) ausgelegt werden. Mangels ausdrücklicher Regelung muss sogar angenommen werden, dass eine gesamtschuldnerische Haftung im Kostenpunkt von den Parteien nicht gewollt war, weshalb im Zweifel nach Kopfteilen festzusetzen war (§ 420 BGB).

Jeder Partei muss das Recht zugestanden werden – auch neben ihrem Prozessbevollmächtigten – persönlich der Verhandlung ihres eigenen Rechtsstreits beizuwohnen, sodass die Kosten, die eine anwaltlich vertretende Partei für die Teilnahme an einem Gerichtstermin aufwendet, unabhängig davon zu erstatten sind, ob das Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet hatte oder nicht (vgl. OLG Köln v. 19.4.2006 – 17 W 63/06; OLG Karlsruhe v. 16.11.1978 – 13 W 170/78).

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