1. Die innerhalb von zwölf Monaten nach Antragstellung eingetretene Rechtskraft der Scheidung führt grundsätzlich nicht zu einer Begrenzung des Verfahrenswerts des Trennungsunterhaltsantrags.
  2. Für den Verfahrenswert eines Stufenantrags kommt es nicht auf den Zeitraum an, für den später beziffert Unterhalt geltend gemacht wird, sondern auf den voraussichtlichen Zeitraum, wie er bei Einreichung des Stufenantrags zu erwarten war.
  3. Lag der zu erwartende Zeitraum, für den Unterhalt verlangt werden sollte, bei mehr als zwölf auf die Antragseinreichung folgenden Monaten, ist der Wert der folgenden zwölf Monate festzusetzen.

OLG Schleswig, Beschl. v. 27.2.2012 – 15 WF 78/12

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