Die Beteiligte zu 1) und Beschwerdeführerin ist durch notarielles Testament der Erblasserin zur Erbin zu ½ eingesetzt worden, davon zu ¼ als Ersatzerbin nach ihrem vorverstorbenen Vater. Zugleich hat die Erblasserin der Beteiligten zu 1) zwei Grundstücke als Vorausvermächtnis zugewandt. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind nach diesem Testament jeweils Erben zu ¼. Die Beteiligte zu 1) hat geltend gemacht, sie sei auf Grund späterer privatschriftlicher Verfügungen der Erblasserin Alleinerbin geworden und hat einen entsprechenden Erbschein beantragt.

Mit – inzwischen rechtskräftigem – Beschluss hat das AG den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Erteilung dieses Erbscheines zurückgewiesen und ihr die Verfahrenskosten auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die späteren privatschriftlichen Erklärungen der Erblasserin seien keine letztwilligen Verfügungen und hätten daher an dem notariellen Testament nichts geändert. Mit weiterem Beschluss hat es den Gegenstandswert für das Erbscheinsverfahren auf 949.839,89 EUR festgesetzt entsprechend dem Wert des Nachlasses ohne Abzug der Vermächtnisse.

Die Beteiligte zu 1) wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen diese Festsetzung des Gegenstandswertes und beantragt, diesen entsprechend dem Erbteil des Beteiligten zu 2) nach vorherigem Abzug des Vermächtnisses vom Nachlasswert auf lediglich 81.500,00 EUR festzusetzen. Der Beteiligte zu 2) verteidigt den angefochtenen Beschluss und hat im Kostenfestsetzungsverfahren beantragt, die Gebühren für seine anwaltliche Vertretung nach dem vom AG beschlossenen Gegenstandswert festzusetzen.

Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg.

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