Die zusätzliche Gebühr entsteht, wenn der Verteidiger dem Beschuldigten rät, keine Einlassung abzugeben und daraufhin das Verfahren mangels Tatverdacht eingestellt wird. Ob des Verfahren ohnehin eingestellt worden wäre, ist unerheblich.

AG Leipzig, Beschl. v. 11.10.2017 – 200 Ds 805 Js 50086/15 (2)

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