Der Urkundsbeamte hat in seinem Vergütungsfestsetzungsbeschluss zu Unrecht die Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV abgesetzt, weil sich weder aus dem Antrag des Erinnerungsführers noch dem Inbegriff der Aktenlage eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete anwaltliche Tätigkeit ergab, die als solche geeignet ist, das Verfahren in formeller, materiell-rechtlicher und prozessualer Hinsicht im Hinblick auf eine Erledigung zu fördern.

Der Erinnerungsführer hat in seinem Erinnerungsschreiben ausgeführt, dass allein in dem Rat des Rechtsanwaltes, keine Einlassung abzugeben und vom Schweigerecht Gebrauch zu machen, schon eine hinreichende Mitwirkung bestehe.

Dem ist zu entnehmen, dass der Erinnerungsführer seinen Mandanten geraten hat, keine Einlassung abzugeben und von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen.

Eine Mitwirkung i.S.d. Vorschrift ist nach h.M. auch der Rat des Rechtsanwaltes an den Mandanten, sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen; sog. "gezieltes Schweigen". Berät der Rechtsanwalt nämlich seinen Auftraggeber in diese Richtung und wird, weil ggfs. das einzige Beweismittel verlorengeht, darauf das Verfahren eingestellt, hat der Verteidiger an der Einstellung mitgewirkt. Der Rechtsanwalt sollte aber klar und deutlich zu erkennen geben, dass sich der Mandant auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Rn 9 zu VV 4141).

Der Auffassung des BGH, dass eine zusätzliche Gebühr durch den Rat zum Schweigen nicht entstehen solle, wenn unabhängig von der Einlassung des Beschuldigten offenkundig sei, dass dieser die ihm vorgeworfene Tat begangen haben könne, und dass der Gebührenschuldner hierfür die Beweislast trage (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O.), wird in der Lit. und durch die anerkannte Rspr. nicht beigetreten.

Dem schließt sich das Gericht nach eigener sorgfältiger Prüfung an.

Nachdem die durch den Urkundsbeamten im Übrigen festgesetzte Vergütung nicht zu beanstanden ist, war die dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf weitere 132,00 EUR zzgl. 19 % Mehrwertsteuer, insgesamt 157,08 EUR, festzusetzen.

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