1. Im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO wird nicht ein Streitwert, sondern ein Gegenstandswert gem. § 33 Abs. 1 RVG festgesetzt.
  2. Verfolgt ein Titelgläubiger mit einem Antrag nach § 888 ZPO das Ziel, Eigentum an einem Grundstück zu erwerben, so entspricht der Gegenstandswert dem Wert des Grundstücks.
  3. Im Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG gilt anders als bei der Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG das Verbot der reformatio in peius.

OLG München, Beschl. v. 7.2.2018 – 13 W 101/18

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