- Im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO wird nicht ein Streitwert, sondern ein Gegenstandswert gem. § 33 Abs. 1 RVG festgesetzt.
- Verfolgt ein Titelgläubiger mit einem Antrag nach § 888 ZPO das Ziel, Eigentum an einem Grundstück zu erwerben, so entspricht der Gegenstandswert dem Wert des Grundstücks.
- Im Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG gilt anders als bei der Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG das Verbot der reformatio in peius.
OLG München, Beschl. v. 7.2.2018 – 13 W 101/18
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