Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Zwangsvollstreckungsverfahrens durch das LG.

Die Parteien stritten ursprünglich über wechselseitige Forderungen aus einem notariellen Bauträger- und Kaufvertrag.

Nachdem ein erstinstanzliches Teilurteil des LG durch Endurteil des Senats aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen worden war, schlossen die Parteien sodann vor dem LG im Termin einen unwiderruflichen Vergleich. Darin verpflichtete sich die damalige Beklagte und jetzige Beschwerdegegnerin zur Zahlung des restlichen Kaufpreises i.H.v. 45.000,00 EUR an die Klägerin, die sodann den Notar anweisen sollte, die Eigentumsüberschreibung vorzunehmen.

Die Umsetzung des Vergleichs erfolgte sodann nicht reibungslos; der sich entwickelnde Schriftverkehr der Parteien ist umfangreich. Grund war die Befürchtung der damaligen Beklagten, sie müsse "zweimal zahlen", ohne dafür lastenfreies Eigentum zu erwerben. Sie stützte sich dabei einerseits auf die Formulierung im ursprünglichen Kaufvertrag, wonach der Kaufpreisanspruch an die "B. Landesbank ..." zu zahlen sei, andererseits darauf, dass vergessen worden sei, in den Vergleichstext aufzunehmen, dass das Eigentum lastenfrei übertragen werden solle. Daraufhin hinterlegte die damalige Beklagte den zu zahlenden Geldbetrag beim AG. Schließlich wurde das Geld an die damalige Klägerin und jetzige Beschwerdeführerin ausgezahlt. Die vereinbarte Anweisung des Notars zur Eigentumsüberschreibung wurde in der Folgezeit nicht erteilt. Die damalige Klägerin berief sich auf ein Zurückbehaltungsrecht, da ihr Anwaltskosten für die Umsetzung des Vergleichs entstanden seien. Letztlich sei es die Beklagte gewesen, die Probleme "erfinde" und eine rechtzeitige Umsetzung des Vergleichs verhindert habe. Die Beklagte selber habe sich im Verzug mit der Erteilung der Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages befunden.

Mit Beschl. v. 23.5.2017 erließ das LG eine Anordnung gem. § 888 ZPO. Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin (jetzige Beschwerdeführerin) am 30.5.2017 zugestellt. Dagegen legte sie mit Schriftsatz v. 13.6.2017, per Telefax eingegangen am gleichen Tage, sofortige Beschwerde ein. Sie beantragte, den angefochtenen Beschluss des LG aufzuheben und den Antrag gem. § 888 ZPO zurückzuweisen.

Das LG half der Beschwerde nicht ab und verfügte die Vorlage der Akten an das OLG zur Entscheidung über die Beschwerde. Das OLG wies die Beschwerde zurück.

Anschließend setzte das LG mit Beschl. v. 14.12.2017 den Streitwert des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf 45.000,00 EUR fest. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin formlos übermittelt. Mit Schriftsatz v. 22.12.2017, per Telefax eingegangen am gleichen Tage, legte sie dagegen "Streitwertbeschwerde" ein und beantragte, den Streitwert auf 550,00 EUR festzusetzen. Sie berief sich dabei in erster Linie auf den Beschluss des OLG v. 7.8.2017 im Verfahren 13 W 1181/17 (Beschwerde gegen die Anordnung gem. § 888 ZPO), in dem der Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf diesen Betrag festgesetzt worden sei.

Das LG half der Beschwerde nicht ab und verfügte am gleichen Tage die Vorlage der Akten an das OLG zur Entscheidung über die Beschwerde.

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