Die gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Gem. § 111 Abs. 5 FGG-RG sind auf das Verfahren die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

Die von der Staatskasse erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch.

Durch die Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt mit Beschluss des AG v. 17.11.2011 erfolgte keine Lösung aus dem Verbund, die abgetrennte Sache blieb Folgesache (§ 137 Abs. 5 S. 1 FamFG), so dass § 16 Nr. 4 RVG weiter gilt und das ganze Verfahren als eine Angelegenheit nur einheitlich abgerechnet werden kann. Zutreffend geht das AG zunächst davon aus, dass die Abtrennung Teilfälligkeiten der Gebühren gem. § 8 Abs. 1 S. 2 RVG zur Folge hat: Die Gebühren, die auf bereits entschiedene bzw. durch Vergleich beendete Gegenstände entfallen, wurden mit Ausspruch der Scheidung und Entscheidung über den Versorgungsausgleich am 17.11.2011 fällig, da hinsichtlich dieser Gegenstände der Rechtszug beendet wurde (Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., § 21, Rn 23). Hinsichtlich der Gebühren, die sich auf die abgetrennte Folgesache nachehelicher Unterhalt beziehen, trat die Fälligkeit hingegen erst mit der Beendigung des gesamten Verfahrens durch den Vergleich v. 26.3.2013 ein.

Das AG übersieht aber, dass nach § 8 Abs. 2 RVG die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB für die bereits am 17.11.2011 fällig gewordenen Gebühren bis zum endgültigen Abschluss des als eine Angelegenheit zu behandelnden Verbundverfahrens am 26.3.2013 gehemmt (Fölsch/N. Schneider/Thiel/Volpert, in: Schneider/Wolf [Hrsg.], RVG, 8. Aufl., § 16, Rn 49 f.; N. Schneider, FF 2014, 105 ff., I 2 c) und daher bis zur Antragstellung am 13.8.2015 noch nicht abgelaufen war.

Die Verfahrenskostenhilfevergütung berechnet sich daher gem. § 49 RVG in der bis zum 31.7.2013 gültigen Fassung wie folgt:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 508,30 EUR
(Wert: 46.488,00 EUR)  
Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 469,20 EUR
(Wert: 46.488,00 EUR)  
Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV 391,00 EUR
(Wert: 35.148,00 EUR)  
Pauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Summe netto 1.388,50 EUR
19 % MwSt, Nr. 7008 VV 263,82 EUR
Summe brutto 1.652,32 EUR

Unter Berücksichtigung der erfolgten Festsetzung über 287,98 EUR ist noch ein weiterer Betrag i.H.v. 1.364,34 EUR aus der Staatskasse zu vergüten.

Der weitergehende Antrag der Antragstellervertreterin, der auf einer gegen § 16 Nr. 4 RVG verstoßenden getrennten Abrechnung der Folgesache nachehelicher Unterhalt beruht, war zurückzuweisen.

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