In dem am 26.4.2006 bei dem FamG eingeleiteten Scheidungsverfahren hatten die Beteiligten am 17.11.2011 einen Vergleich über den Zugewinnausgleich geschlossen. Mit Beschl. v. gleichen Tag hat das FamG die Folgesache nachehelicher Unterhalt aus dem Scheidungsverbund abgetrennt, die Scheidung ausgesprochen, über den Versorgungsausgleich entschieden und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Am 26.3.2013 haben sich die Parteien auch über den nachehelichen Unterhalt verglichen.

Die Gegenstandswerte wurden wie folgt festgesetzt:

 
Praxis-Beispiel
 
Ehesache   9.450,00 EUR
Versorgungsausgleich   1.890,00 EUR
Zugewinnausgleich 25.548,00 EUR  
nachehelicher Unterhalt   9.600,00 EUR

Mit ihren am 13.8.2015 und 14.8.2015 eingegangenen Anträgen hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin, der Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten bewilligt war, Festsetzung ihrer Vergütung gem. § 55 RVG wie folgt beantragt:

Für den nicht abgetrennten Verbund:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 508,30 EUR
(Wert: 36.888,00 EUR)  
Terminsgebühr Nr. 3104 VV 469,20 EUR
(Wert: 36.888,00 EUR)  
Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV 354,00 EUR
(Wert: 25.548,00 EUR)  
Pauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Summe netto 1.351,50 EUR
19 % MwSt, Nr. 7008 VV 256,79 EUR
Summe brutto 1.608,29 EUR

und für die abgetrennte Folgesache nachehelicher Unterhalt:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 314,60 EUR
(Wert: 9.600,00 EUR)  
Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 290,40 EUR
(Wert: 9.600,00 EUR)  
Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV 242,00 EUR
(Wert: 9.600,00 EUR)  
Pauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Summe netto 867,00 EUR
19 % MwSt, Nr. 7008 VV 164,73 EUR
Summe brutto 1.031,73 EUR

Die Vertreterin der Staatskasse hat mit Einwilligung der Präsidentin des LG – abgesehen von einer Einigungsgebühr aus einem Gegenstandswert von 9.600,00 EUR – die Einrede der Verjährung erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die verjährten Gebühren seien gem. § 8 Abs. 1 S. 2 RVG mit Beendigung des Rechtszugs, also mit der Entscheidung v. 17.11.2011 fällig geworden, die dreijährige Verjährungsfrist sei daher mit dem 31.12.2014 abgelaufen.

Die Kostenbeamtin, die sich der Rechtsauffassung der Vertreterin der Staatskasse angeschlossen hat, hat die Verfahrenskostenhilfevergütung auf lediglich 287,98 EUR festgesetzt.

Die von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen diese Entscheidung eingelegte Erinnerung wurde durch Beschluss der Familienrichterin zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin.

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