Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hatte der Senat dem beklagten Hauptzollamt die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Daraufhin hatte die Klägerin und Erinnerungsführerin Kostenfestsetzungsantrag gestellt, der u.a. auch die Kosten eines vorausgegangenen AdV-Verfahrens vor dem FG und dem BFH beinhaltete. Der Urkundsbeamte hat die Kosten des AdV-Verfahrens abgesetzt.

Diese Kosten könnten nicht als notwendige Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren festgesetzt werden, da Anträge auf Kostenfestsetzung nur unter dem Aktenzeichen des jeweiligen Verfahrens zu stellen seien.

Die hiergegen geführte Erinnerung hatte keinen Erfolg.

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