Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt. Der Rechtsstreit wurde durch gerichtlich festgestellten Vergleich beigelegt.

Das ArbG hat auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschl. v. 2.12.2016 festgesetzt. Der Beschluss wurde dem Kläger am 8.12.2016 zugestellt, während ein Empfangsbekenntnis über die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht vorliegt.

Der Kläger hat gegen den Wertfestsetzungsbeschluss mit einem am 4.2.2017 bei dem ArbG eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er hält die Beschwerdefrist für gewahrt, weil diese erst mit einer – bislang nicht erfolgten – Zustellung des Beschlusses an seinen Prozessbevollmächtigten zu laufen beginne.

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