Der am Gerichtsort ansässige Kläger hatte einen Anwalt beauftragt, der seinen Sitz außerhalb des Gerichtsbezirks hatte. Nach Abschluss des Verfahrens meldete er dessen Reisekosten zur Festsetzung an. Das Gericht hat die Reisekosten zunächst abgesetzt, da die Hinzuziehung eines auswärtigen Anwalts nicht notwendig gewesen sei. Auf die Erinnerung hin sind die Reisekosten des auswärtigen Anwalts dann bis zur Höhe der Reisekosten eines Anwalts aus dem Gerichtsbezirk bei Annahme der höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks festgesetzt worden.

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