Gem. § 954 Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet über den Widerruf des Schuldners gegen einen im Inland erlassenen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach Art. 33 Abs. 1 EuKoPfVO das Gericht, das den Beschluss erlassen hat. Wird gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, ist dieses Beschwerdeverfahren nach Vorbem. 3.2.1 Nr. 3c VV der Berufung in einem Arrestverfahren gleichgestellt und löst die Gebühren nach Nrn. 3200 ff. VV aus. Das gilt allerdings nur, wenn das Beschwerdeverfahren einen Fall des Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO betrifft.[15]
Andere Beschwerdeverfahren, z.B. gegen Entscheidungen über den Widerspruch des Schuldners gem. § 954 Abs. 1 S. 3 ZPO oder wenn das Beschwerdeverfahren gem. § 954 Abs. 1 S. 1 ZPO einen Fall des Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO betrifft, werden nicht erfasst.
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