Der Streitwert wird auf bis 45.000,00 EUR festgesetzt. Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gem. § 357 Abs. 1 S. 1 BGB in der bis zum 12.6.2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, so dass für den Streitwert – wenn wie hier auf Feststellung geklagt wird, dass der Darlehensvertrag sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat – die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gem. §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (vgl. Senatsbeschl. v. 12.1.2016 – XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn 6 f. [= AGS 2016, 182]). Maßgeblich sind dabei die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf. Danach vom Darlehensnehmer – gegebenenfalls unter Vorbehalt – weiter erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen fallen nicht in das Rückgewährschuldverhältnis gem. §§ 346 ff. BGB. Ein im Falle eines wirksamen Widerrufs insoweit unter Umständen (vgl. § 814 BGB) gegebener Bereicherungsanspruch ist vorliegend vom Antrag nicht umfasst.

AGS 5/2017, S. 228

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge