Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.

1. Nach Auffassung des OLG ist das Kindergeld nicht als Einkommen der Antragsgegnerin zu berücksichtigen. Zwar habe der BGH entschieden, dass Kindergeld, das die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei beziehe, als deren Einkommen zu berücksichtigen sei, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden sei. Eine Anrechnung des Kindergelds als Einkommen des Elternteils verbiete aber nunmehr § 1612b BGB in der seit 1.1.2008 geltenden Fassung. Mit der Neuregelung habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass das Kind einen Anspruch auf die Auszahlung des Kindergelds oder die Erbringung entsprechender Naturalleistungen gegen den Elternteil habe, der das Kindergeld ausgezahlt erhalte. Damit wäre es unvereinbar, das Kindergeld im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ganz oder anteilig als Einkommen der antragstellenden Partei zu berücksichtigen und sie auf diese Weise dazu zu zwingen, das Kindergeld wider die vom Gesetzgeber getroffene Zweckbestimmung nicht für das Kind, sondern zur Deckung der eigenen Verfahrenskosten zu verwenden.

Das Kindergeld sei auch nicht hälftig als Einkommen der das Kind betreuenden Antragsgegnerin zu berücksichtigen. Denn neben der zur Anrechnung gelangenden und für den Barunterhalt einzusetzenden Hälfte des Kindergelds solle die weitere Hälfte den betreuenden Elternteil nach der gesetzgeberischen Intention bei der Erbringung der Betreuungsleistung unterstützen. Auch mit dieser Zielsetzung sei es nicht in Einklang zu bringen, das Kindergeld als Einkommen des Elternteils zu berücksichtigen. Das Kindergeld sei damit nur durch Abzug des auf das Kind entfallenden Freibetrags zu berücksichtigen, der vorliegend schon durch den bezogenen Kindesunterhalt ausgeschöpft werde.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO gehören zum Einkommen i.S.d. Verfahrenskostenhilfe alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass diese Definition mit derjenigen des § 82 Abs. 1 SGB XII wörtlich übereinstimmt und zudem hinsichtlich der vom Einkommen vorzunehmenden Abzüge in § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ZPO auf § 82 Abs. 2 SGB XII verwiesen wird. Daraus wird deutlich, dass der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 ZPO an denjenigen des Sozialhilferechts anknüpft. Dies erklärt sich auch daraus, dass Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe eine Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege darstellt (vgl. Senatsbeschl. v. 26.1.2005 – XII ZB 234/03, FamRZ 2005, 605 [= AGS 2005, 160]; Christl, FamRZ 2015, 1161 f.). Dementsprechend ist Kindergeld wie im Sozialhilferecht grundsätzlich als Einkommen des Beziehers zu betrachten (vgl. BSG FamRZ 2008, 51, 52 f. m.w.N.). Die gesetzliche Regelung zur grundsätzlichen Anrechnung des gesamten Kindergelds ist verfassungsrechtlich unbedenklich, soweit das Existenzminimum des Kindes gewahrt bleibt (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 800 zur Anrechnung des Kindergelds auf das Sozialgeld nach § 28 SGB II).

Eine Ausnahme gilt nach § 82 Abs. 1 S. 3 SGB XII bezüglich des Existenzminimums minderjähriger Kinder. Soweit das Kindergeld zur Deckung ihres notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird, wird es vom Gesetz dem jeweiligen Kind als Einkommen zugerechnet. Dieser Gedanke ist auch im Recht der Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe zu berücksichtigen (Senatsbeschl. v. 26.1.2005 – XII ZB 234/03, FamRZ 2005, 605, 606; vgl. Christl, FamRZ 2015, 1161, 1162).

b) Entgegen der Auffassung des OLG (ebenso OLG Rostock FamRZ 2013, 648; LAG Berlin-Brandenburg NZFam 2015, 82; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 115 Rn 19) ergibt sich aus § 1612b BGB in der seit 1.1.2008 geltenden Fassung kein Korrekturbedarf bezüglich der sozialrechtlich orientierten Einkommensanrechnung nach § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO (so zutreffend OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1960 f.; OLG Bamberg FamRZ 2015, 349, 350; Christl, FamRZ 2015, 1161, 1163; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 37. Aufl., § 115 Rn 2; MüKoZPO/Wache, 5. Aufl., § 115 Rn 19; Hk-ZPO/ Kießling, 6. Aufl., § 115 Rn 12; vgl. bereits Senatsbeschl. v. 5.5.2010 – XII ZB 65/10, FamRZ 2010, 1324 Rn 29).

§ 1612b BGB betrifft den zivilrechtlichen Ausgleich des Kindergelds unter den Eltern. Die Eltern sind öffentlich-rechtlich grundsätzlich beide nach §§ 62, 63 EStG kindergeldberechtigt. Da das Kindergeld aber zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung nur einem Elternteil als Bezugsberechtigtem ausgezahlt wird (§ 64 EStG), bedarf es eines Ausgleichs zwischen den Eltern, der gem. § 1612b Abs. 1 BGB auf zivilrechtlichem Weg vorwiegend durch Anrechnung auf den Barbedarf des Kindes gewährleistet wird (zum familienrechtlichen Ausgleichsanspruch vgl. Senatsbeschl. v. 20.4.2016 – XII ZB 45/15 – FamRZ 2016, 1053 Rn 10 ff.). Außerdem gewährt § 1612b Abs. 1 S. 1 BGB in bestimmten Fällen einen Auskehrungsanspruch des Kinde...

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