Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S.v. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a S. 1 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. zugelassen, da die Frage, ob die gefährliche Körperverletzung i.S.d. ARB ein Vergehen sei, das nur vorsätzlich begangen werden könne, in Lit. und Rspr. umstritten sei und eine obergerichtliche Entscheidung dazu nicht existiere. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision indes nicht, da sie nach der Begründung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich ist. Nach der eigenen Lösung des Berufungsgerichts kam es auf die Auseinandersetzung mit den sich widersprechenden Ansichten nicht an und der Fall war zu entscheiden, ohne die Streitfrage zu beantworten.

2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung auch stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Deckungsschutz nach § 2i) bb) ARB 2000/2 abgelehnt.

a) Verteidigt sich der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung in einem Strafverfahren, richtet sich der Anspruch auf Deckungsschutz danach, welches Delikt die Strafverfolgungsbehörden ihm vorwerfen, ohne dass es auf die Berechtigung dieses Vorwurfs ankommt.

aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht (Senatsurt. v. 23.6.1993 – IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; std. Rspr.). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an.

bb) Ein solcher Versicherungsnehmer wird dem Wortlaut von § 2i) bb) ARB 2000/2 zunächst entnehmen, dass der Rechtsschutzfall durch den "Vorwurf" eines Vergehens, gegen den er sich verteidigen muss, ausgelöst wird. Im Gegensatz zur Ansicht der Revision kann für den Inhalt dieses Vorwurfs nicht die Bewertung eines Gerichts maßgeblich sein. Auch ohne spezielle strafprozessuale Kenntnisse wird der Versicherungsnehmer erkennen, dass der Vorwurf den Beginn eines Strafverfahrens markiert und von den Strafverfolgungsbehörden, nicht aber von einem Gericht erhoben wird.

cc) Zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger den Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erhoben hat.

Die rechtliche Bewertung der Tat als gefährliche Körperverletzung durch die Staatsanwaltschaft kam für den Kläger erkennbar in der Bezeichnung des Tatvorwurfs in deren Einstellungsverfügung zum Ausdruck. Wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren wie im vorliegenden Fall unter der zunächst im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen formulierten Bezeichnung der Straftat fortführt, erhebt sie damit den entsprechenden Vorwurf gegen den Versicherungsnehmer. Die ersten Ermittlungsmaßnahmen, gegen die sich der Versicherungsnehmer unter Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes zu verteidigen hat, werden regelmäßig von der Polizei, die nach § 163 Abs. 1 S. 1 StPO Straftaten selbstständig zu erforschen hat, ohne unmittelbare Beteiligung der Staatsanwaltschaft durchgeführt. Doch auch wenn die Polizei ohne vorherige Weisung der Staatsanwaltschaft tätig wird, handelt sie als deren "verlängerter Arm" (BGH, Urt. v. 24.7.2003 – 3 StR 212/02, NJW 2003, 3142 unter II 1). Die Staatsanwaltschaft hat als Herrin des Ermittlungsverfahrens schließlich den Sachverhalt rechtlich zu bewerten; dabei muss sich ein Prüfungsergebnis, das die polizeilichen Ermittlungsergebnisse bestätigt, jedoch nicht in den Akten niederschlagen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.7.2005 – 1 StR 78/05, JR 2006, 297 unter 1 [juris Rn 4]). Es ist daher entgegen der Ansicht der Revision ohne Bedeutung, ob der verletzte Straftatbestand zuerst von der Polizei oder – ungewöhnlicherweise – vom Anzeigeerstatter selbst so benannt wurde; dasselbe gilt für die Bezeichnung der Tat in der Strafanzeige als "Gefährliche Körperverletzung auf Straßen, Wegen oder Plätzen", die ersichtlich der Erfassung des Verfahrens in der Polizeilichen Kriminalstatistik dient (unter Schlüssel-Nummer 222100, vgl. Bundeskriminalamt, Polizeiliche Kriminalstatistik: Bundesrepublik Deutschland Jahrbuch 2014, S. 178).

dd) Ohne Erfolg rügt die Revision, dass die dem Kläger angelasteten Tatsachen nicht als gefährliche Körperverletzung i.S.v. § 224 StGB qualifiziert werden könnten. Ob der Vorwurf eines bestimmten Vergehens aufgrund der aktenkundigen Tatsachen zutreffend oder zumindest naheliegend war, wovon das Berufungsgericht ausgeht, ist für den Anspruch auf Versicherungsschutz ohne Bedeutung und daher auch im Deckungsprozess nicht zu prüfen. Bereits der Begriff des Vorwurfs unter § 2i) ARB 2000/2 führt dem Versicherungsnehmer vor Augen, dass es allein auf dessen Erhebung ankommt; ein Vorwurf enthält noch kei...

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