Der Antragsteller nahm die Antragsgegnerin, seine Mutter, im Ausgangsverfahren auf die Herausgabe diverser Gegenstände in Anspruch. Beiden Beteiligten wurde Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten ohne Ratenzahlung bewilligt. In der Hauptsache wies das AG den Antrag zurück und legte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf. Der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wurde eine anwaltliche Vergütung von 365,93 EUR aus der Staatskasse gezahlt.

Durch Rechnung des Gerichts ist der Antragsteller zu diesen Kosten herangezogen worden. Seine Erinnerung hat das AG zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er meint, wegen der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe könne ihn die Staatskasse nicht auf Erstattung der an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin gezahlten Vergütung in Anspruch nehmen.

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