Hat das Gericht keine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention getroffen und ergibt sich eine dahingehende Entscheidung auch nicht aus den Umständen, insbesondere der Urteilsbegründung, kommt eine Berichtigung nach § 319 ZPO nicht in Betracht. Möglich ist dann lediglich eine fristgebundene Urteilsergänzung nach § 321 ZPO.

OLG Rostock, Beschl. v. 28.10.2015 – 3 U 133/14

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