Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergessene Kosten der Nebenintervention

 

Leitsatz (amtlich)

Enthält die Entscheidung des Gerichts im Kostenausspruch keinen Ausspruch über die Kosten der Nebenintervention und ergibt sich ein solcher Wille des Gerichts zu einem Ausspruch hierüber auch nicht im Übrigen aus der Entscheidung (etwa den Entscheidungsgründen), kommt eine Berichtigung nach § 319 ZPO nicht in Betracht; der Streithelfer ist vielmehr auf die Urteilsergänzung nach § 321 ZPO verwiesen.

 

Verfahrensgang

LG Schwerin (Aktenzeichen 4 O 223/14)

 

Tenor

Der Antrag der Streithelfer, den Senatsbeschluss vom 16.03.2015 dahin zu berichtigen, dass die Berufungskläger auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen haben, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Nachdem die Berufungskläger ihre Berufung zurückgenommen haben, hat der Senat im Beschlusswege ausgesprochen, dass die Berufungskläger ihres Rechtsmittels verlustig sind und die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen haben. Einen Ausspruch darüber, dass die Berufungskläger auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen haben, enthält der Beschluss nicht. Der Beschluss enthält auch keine weiter gehende Begründung, sondern nimmt nur durch einen Klammerverweis auf § 516 Abs. 3 ZPO Bezug.

Die Streithelfer beantragen mit Schriftsatz vom 24.04.2015 im Wege der Berichtigung, den Beschlusstenor dahin zu ergänzen, dass die Berufungskläger auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen haben. Es handele sich dabei um eine der Berichtigung zugängliche Unklarheit, weil der getroffene Kostenausspruch bereits erkennen lasse, dass die Berufungskläger auch die Kosten der Nebenintervention tragen sollen. Die ergäbe sich ohne weiteres aus der Regelung des § 101 ZPO.

Der Berichterstatter hat die Streithelfer darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend nicht um einen Fall der Berichtigung, sondern einen Fall der Urteilsergänzung handelt, für welchen die Frist des § 321 ZPO jedoch nicht eingehalten worden ist.

II. Eine Beschlussberichtigung kommt vorliegend gem. § 319 ZPO nicht in Betracht. Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten voraus. Eine falsche Willensbildung des Gerichts kann dagegen nicht mit Hilfe dieser Bestimmung korrigiert werden. Die Abweichung muss zudem "offenbar" sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein (BGH, Beschluss vom 16.04.2013, II ZR 297/11, MDR 2013, 807 m.w.N.; OLG Rostock, Beschluss vom 23.10.2006, 7 W 68/06, OLGR Rostock 2007, 116). Die Entscheidung selbst oder zumindest die sie begleitenden Umstände müssen, fehlt ein entsprechender Ausspruch im Tenor, erkennen lassen, dass das Gericht eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention treffen wollte. Wollte es eine solche Entscheidung hingegen bewusst oder unbewusst nicht treffen, hat es sie also beispielsweise schlicht vergessen, ist kein Raum für eine Berichtigung. Die Streithelfer sind in einem solchen Fall auf eine Ergänzung nach § 321 ZPO verwiesen.

Als Anhaltspunkt dafür, dass das Gericht eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention treffen wollte, reicht es nicht aus, dass der Streithelfer im Rubrum der Entscheidung aufgeführt ist (BGH, a.a.O.). Auch dass er im Laufe des Verfahrens einen Antrag gestellt hat, genügt hierfür nicht (OLG Rostock, a.a.O.). Sonstige Anhaltspunkte für eine Entscheidung des Senats, die versehentlich im Tenor keinen Niederschlag gefunden hat, können einer Begründung des Beschlusses nicht entnommen werden, denn der Beschluss enthält eine solche nicht. Ebenso findet sich im Beschluss kein Verweis auf § 101 ZPO, der eine offenbare Auslassung in der Kostengrundentscheidung des Tenors annehmen lassen könnte.

Soweit grundsätzlich ein Antrag auf Beschlussergänzung in Betracht gezogen werden kann, haben die Streithelfer erklärt, dass ihr Antrag als solcher nicht zu behandeln sei. Überdies wäre ein solcher Antrag verfristet und eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 321 ZPO haben die Streithelfer nicht beantragt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 8769889

NJW 2016, 8

FamRZ 2016, 652

NJW-RR 2016, 381

MDR 2016, 362

NJ 2016, 219

AGS 2016, 248

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