Die zulässige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Da die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin sie damit begründen, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde – wie in der Beschwerdeschrift auch zum Ausdruck gebracht – nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen der beteiligten Ehefrau eingelegt haben (Senat JurBüro 1998, 421; FamRZ 2007, 2000; Hartmann, KostG, 44. Aufl., § 32 RVG Rn 14), so dass das Beschwerderecht aus § 32 Abs. 2 S. 1 RVG folgt. Dabei finden die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren nach § 68 GKG bzw. – hier – § 59 FamGKG entsprechend Anwendung (vgl. Senat FamRZ 2007, 2000; Hartmann, a.a.O., § 32 RVG Rn 19, 22).

2. Die Beschwerde ist nur – vorläufig – erfolgreich, soweit es den Wert für die Folgesache über den Versorgungsausgleich betrifft. Den Wert für die Ehesache hat das AG im Hinblick auf § 43 FamGKG zutreffend festgesetzt.

a) …

b) Die Festsetzung des Wertes für die Folgesache über den Versorgungsausgleich ist aufzuheben. Die Voraussetzungen für eine endgültige Wertfestsetzung liegen insoweit noch nicht vor.

Gemäß § 55 Abs. 2 FamGKG setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Eine Entscheidung hat das AG auf die mündliche Verhandlung vom 28.7.2015, in der die Wertfestsetzung erfolgt ist, durch den am Ende des Sitzungstages verkündeten Scheidungsbeschluss allein bezüglich der Ehesache getroffen. Die Folgesache über den Versorgungsausgleich hat das AG bereits in der mündlichen Verhandlung vom 28.7.2015 abgetrennt. Mithin fehlt es insoweit an einer abschließenden Entscheidung.

Werden Folgesachen vom Verbund gem. § 140 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 FamFG abgetrennt, behält das abgetrennte Verfahren nicht nur verfahrensrechtlich, vgl. § 197 Abs. 5 S. 1 FamFG, sondern auch kostenrechtlich seinen Charakter als Folgesache (Keske, in: von Heintschel-Heinegg/Gerhardt/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 10. Aufl., 17. Kap. Rn 18; Zöller/Lorenz, ZPO, 31. Aufl., § 137 FamFG Rn 32). Deshalb verbleibt es trotz getrennter Kostenentscheidung und -abrechnung bei der Wertaddition (Keske, a.a.O.). Eine Entscheidung über die abgetrennte Folgesache hat erst, wenn über diese entschieden oder diese anderweitig erledigt ist, zu erfolgen. Bei der diesbezüglichen Abrechnung muss dann die Wertaddition vorgenommen werden und gegebenenfalls noch der Differenzbetrag im Hinblick auf die Kostenabrechnung bezüglich der Ehesache abgerechnet werden.

Über die abgetrennte Folgesache betreffend den Versorgungsausgleich hat das AG nach wie vor nicht entschieden. In der Unterakte über den Versorgungsausgleich findet sich ein Vermerk, dass noch eine Auskunft der DEVK fehle.

Auch wenn aus Sicht der Beteiligten möglicherweise die Anzahl der Anrechte, die für die Wertfestsetzung nach § 50 Abs. 1 FamGKG maßgebend ist, festzustehen scheint, ist nicht ausgeschlossen, dass im weiteren Verlauf des Verfahrens ein weiteres Anrecht, das dem Versorgungsausgleich unterliegt, festgestellt wird, das vielleicht bislang irrtümlich übersehen worden war. Im Übrigen lässt sich erst nach Abschluss der Folgesache über den Versorgungsausgleich endgültig darüber befinden, ob nicht ausnahmsweise gem. § 50 Abs. 3 FamGKG nach den besonderen Umständen des Einzelfalls aus Billigkeitsgründen ein höherer oder ein niedrigerer Wert festgesetzt werden muss, als er sich allein nach § 50 Abs. 1 FamGKG ergeben würde.

Für den Abschluss des Verfahrens über die Folgesache betreffend den Versorgungsausgleich wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Senat nunmehr – in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung – erstmals durch Beschluss v. 11.2.2016 (10 UF 65/15 u. 10 WF 71/15) entschieden hat, dass, wenn ein Ehegatte in der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte sowohl in der allgemeinen Rentenversicherung in Form von Entgeltpunkten als auch in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) in Form von Entgeltpunkten (Ost) erworben hat, diese in die Wertfestsetzung gem. § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG als zwei Anrechte einzustellen sind.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG (vgl. auch Hartmann, a.a.O., § 32 RVG Rn 22 f.).

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