Durch die Festsetzung eines – vorgeblich – zu niedrigen Gebührenstreitwerts wird eine Partei auch dann nicht beschwert, wenn sie mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Vergütung statt nach gesetzlichen Gebühren nach Zeitaufwand vereinbart hat und sie eine höhere Beteiligung der erstattungspflichtigen gegnerischen Partei an der von ihr zu zahlenden vereinbarten Vergütung erstrebt.

KG, Beschl. v. 1.3.2016 – 23 W 7/16

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