Das LG hat den Streitwert mit dem angefochtenen Beschluss auf 21.771,81 EUR festgesetzt, wobei auf die Widerklage 3.600,00 EUR entfallen. Die Klägerin hat mit der rechtzeitig eingelegten Beschwerde beantragt, den Streitwert auf mindestens 36.343,62 EUR festzusetzen, wobei auf die Widerklage mindestens 18.171,81 EUR entfallen. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem KG zur Entscheidung vorgelegt.

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