Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn eine Partei von der Zahlung der Kosten oder Gebühren befreit ist. Da die ganz oder teilweise obsiegende Gegenpartei von der befreiten Partei nicht die Erstattung des nach der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens auf sie entfallenden Gerichtskostenanteils des selbstständigen Beweisverfahrens verlangen kann, steht der Gegenpartei in dieser Höhe ein Anspruch auf Rückzahlung durch die Landeskasse zu.[22]

 

Beispiel

Antrag auf selbstständiges Beweisverfahren A gegen B, der Kostenfreiheit genießt. In dem Verfahren wird ein Gutachten eingeholt, die Vergütung beträgt 1.500,00 EUR. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

In dem Verfahren sind an Gerichtskosten entstanden:

 
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1610 GKG- 241,00 EUR
KostVerz. (Wert: 10.000,00 EUR)  
Sachverständigenvergütung, Nr. 9005 GKG-KostVerz. 1.500,00 EUR
Insgesamt 1.741,00 EUR

Für diese Kosten haftet zunächst A als Antrags- bzw. Veranlassungsschuldner (§ 22 Abs. 1, §§ 17, 18 GKG). Die Kosten werden von A gezahlt.

Später reicht A Klage gegen B wegen Zahlung von 10.000,00 EUR ein. Das Verfahren betrifft sowohl dieselben Parteien als auch denselben Gegenstand. A leistete eine Vorauszahlung von 723,00 EUR (§ 12 Abs. 1 GKG).

Das Verfahren wird durch Vergleich beendet. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

In dem Hauptsacheverfahren sind an Gerichtskosten entstanden:

 
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1211 GKG- 241,00 EUR
KostVerz. (Wert: 10.000,00 EUR)  
davon zahlt A die Hälfte 120,50 EUR
Überschuss des A: 602,50 EUR

An A sind wegen § 2 Abs. 5 GKG nunmehr 602,50 EUR zurückzuzahlen, weil B, der die hälftigen Kosten übernommen hat, Kostenfreiheit genießt.

Zu den Kosten des Rechtsstreits gehören auch die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens, so dass B anteilig auch für diese Kosten haftet. Die Kostenrechnung in diesem Verfahren ist von Amts wegen zu berichtigen.

Für die Kosten des Beweisverfahrens haften nunmehr A und B jeweils hälftig, so dass A zunächst für 870,50 EUR haftet (1.741,00 EUR : 2). Er hat bereits Kosten i.H.v. 1.741,00 EUR gezahlt, so dass sich für A ein Überschuss von 870,50 EUR ergibt (1.741,00 EUR – 870,50 EUR). Eine Verrechnung auf die Kostenschuld des B ist wegen dessen Kostenfreiheit nicht statthaft, so dass die überschüssigen Kosten an A zu erstatten sind (§ 2 Abs. 5 GKG).

Autor: Dipl.-Rechtspfleger Hagen Schneider, Magdeburg

AGS 5/2016, S. 209 - 214

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