Auch dem Antragsgegner kann PKH/VKH bewilligt werden,[11] wobei für den Antragsgegner, der die Einleitung des Beweisverfahrens regelmäßig nicht verhindern kann, der Begriff der Erfolgsaussicht einschränkend auszulegen ist, so dass sich "Erfolg" nur auf Verschaffung rechtlichen Gehörs und auf die zweckentsprechende Wahrnehmung der prozessualen Rechte im Rahmen der Beweiserhebung beziehen kann.[12] Eine PKH/VKH-Bewilligung kommt auch dann in Betracht, wenn der Antragsgegner ein berechtigtes Interesse daran hat, bei den Feststellungen durch einen Sachverständigen einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, bzw. wenn eine Anwaltsbeiordnung nach § 121 Abs. 1, 2 ZPO (gegebenenfalls i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG) oder § 78 FamFG angezeigt ist.[13]

Abzulehnen ist deshalb die Auffassung, wonach eine Bewilligung für den Antragsgegner nicht mehr erfolgen kann, wenn das Gericht über den Antrag auf Einleitung des Beweisverfahrens entschieden hat.[14]

[11] OLG Bamberg OLGR 1998, 378.
[12] OLG Naumburg MDR 2010, 403; OLG Saarbrücken MDR 2003, 1436; LG Rostock NJ 2004, 83, jedoch wird die Einschränkung, dass die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 ZPO vorliegen müssen, abzulehnen sein.
[13] OLG Saarbrücken MDR 2003, 1436; OLG Celle OLGR 2001, 248; LG Bielefeld BauR 1999, 1209; LG Augsburg WuM 1996, 233.
[14] So auch LG Freiburg BauR 1998, 400; a.A. LG Karlsruhe MDR 1993, 914.

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