In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit können Kostenentscheidungen isoliert angefochten werden. Da für einstweilige Anordnungsverfahren hinsichtlich der Anfechtung der Kostenentscheidung Sonderregelungen nicht existieren, gilt das Gleiche wie für sonstige Kostenentscheidungen, so dass auch insoweit die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in Betracht kommt. Eine Mindestbeschwer ist nicht erforderlich (BGH NJW 2013, 3523). Für alle Beschwerden gegen Kostenentscheidungen gilt aber der Grundsatz, dass die Anfechtung nur zulässig ist, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel gegeben wäre. Ausdrücklich geregelt ist dies nur in den §§ 91a Abs. 2 S. 2, 99 Abs. 2 S. 2 und 269 Abs. 5 S. 1 ZPO. Daraus folgt aber ein allgemeiner Grundsatz. Auch in einstweiligen Anordnungsverfahren ist deshalb die Kostenentscheidung nur dann isoliert anfechtbar, wenn die einstweilige Anordnung selbst anfechtbar wäre. Die anzufechtende Entscheidung muss aber aufgrund mündlicher Verhandlung/Anhörung/Erörterung ergangen sein. Ist es nicht zu einer Entscheidung über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung in der Sache gekommen, kommt eine Anfechtung der Kostenentscheidung nicht in Betracht.

Voraussetzung ist also

  eine Entscheidung in der Hauptsache
  in einem Verfahren nach § 57 S. 1 oder 2 FamFG,
  die aufgrund mündlicher Erörterung oder Verhandlung ergangen ist.

Ist nicht mündlich verhandelt worden, besteht allenfalls die Möglichkeit, nach § 54 Abs. 2 FamFG zu beantragen, über die Kostenentscheidung erneut mündlich zu verhandeln (OLG Frankfurt FamRZ 2013, 569). Diese Möglichkeit kam hier nicht in Betracht, weil die Kostenentscheidung bereits aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen war. Eine Entscheidung nur über die Kosten aufgrund mündlicher Verhandlung reicht für die Anfechtbarkeit nach § 57 S. 2 FamFG nicht aus.

Lotte Thiel

AGS 5/2016, S. 250 - 251

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