1. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 48 Abs. 3 RVG erfasst die Bewilligung von PKH/VKH auch für den Abschluss eines Mehrvergleichs ohne ausdrückliche dahingehende gerichtliche Anordnung nicht die auf den höheren Vergleichswert entfallende Verfahrensdifferenz- und Terminsgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts.
  2. Dem Verfahrensgericht bleibt es allerdings unbenommen, bei Bejahung der entsprechenden Voraussetzungen PKH/VKH-Bewilligung und Anwaltsbeiordnung ausdrücklich auch auf Verfahrens- und Terminsgebühr hinsichtlich der weiteren Gegenstände eines abzuschließenden Mehrvergleichs zu erstrecken.

OLG Celle, Beschl. v. 26.2.2015 – 10 WF 28/15

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge