Die Parteien hatten um jeweils selbstständige Schadensersatzansprüche der beiden Klägerinnen aus eigenem und abgetretenem Recht aus einem Mietverhältnis gestritten. Das LG hatte der Klage stattgegeben. Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Der BGH hat die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und hinsichtlich der Kosten ausgesprochen, dass "die Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer, die diese selbst tragen – trägt".

Daraufhin beantragten die Klägerinnen die Festsetzung einer 2,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3508 VV i.H.v. 7.734,90 EUR nebst Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VVRVG von 20,00 EUR, insgesamt von netto 7.754,90 EUR. Die Vergütung wurde mit dem angefochtenen Beschl. vom LG antragsgemäß festgesetzt.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie rügt das Fehlen der Prozessvollmacht des am BGH tätig gewordenen Rechtsanwaltes. Die Klägerin zu 1) sei nicht mehr existent und im Handelsregister gelöscht. Die Klägerin zu 1) habe jedenfalls nicht in eigenem Namen Prozessvollmacht erteilt. Da die Klägerinnen unterschiedliche Ansprüche mit abweichenden Anträgen verfolgten, sei auch im Hinblick auf den Erstattungsanspruch eine Aufteilung erforderlich, was sich aus § 7 Abs. 2 RVG ergebe.

Die Klägerinnen sind dem entgegengetreten. Im Kostenfestsetzungsverfahren könne die aus dem Vollstreckungstitel ersichtliche Prozessvollmacht nicht mehr in Frage gestellt werden. Aufgrund von § 7 RVG und der einheitlichen Streitwertfestsetzung durch den BGH sei eine Aufsplittung des Anspruchs nicht erforderlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kostenfestsetzungsantrag, die angefochtene Entscheidung und die Nichtabhilfeentscheidung des LG sowie die von den Parteien im Kostenfestsetzungsverfahren und im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

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