Das Bewilligungsverfahren und das Festsetzungsverfahren sind unterschiedlicher Natur.[17] Im Bewilligungsverfahren entscheidet der funktionell zuständige Rechtspfleger darüber, ob Beratungshilfe an sich bewilligt werden kann oder ob eine solche etwa wegen Nichtvorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen oder wegen Mutwilligkeit ausscheidet. Im Festsetzungsverfahren erfolgt ausschließlich eine vergütungsrelevante Betrachtung durch den Urkundsbeamten.[18] Der Urkundsbeamte prüft daher nicht – wie das LG Berlin aber wohl bei Ablehnung der Geschäftsgebühr anzunehmen scheint –, ob die Beratungshilfe durch den Rechtspfleger zu Recht bewilligt worden ist oder nicht.[19] Die Bewilligung der Beratungshilfe an sich ist auch im dortigen Verfahren durch den Rechtspfleger richtigerweise erfolgt. Diese Bewilligung selbst ist ähnlich dem PKH-Verfahren und den dortigen Grundsätzen des Beiordnungs- und Bewilligungsbeschlusses als Kostengrundentscheidung bindend und einer materiell-rechtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen.[20] Im Rahmen der Beratungshilfe besteht jedoch – explizit im Gegensatz zur PKH gesetzlich geregelt – die Besonderheit, wonach die Beratungshilfe in Form einer Vertretung nur dann besteht, wenn sie erforderlich ist, wenn der Rechtsuchende also nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.[21] Die Vertretungsgebühr fällt in solchen Fällen dem vorwegleistenden Rechtsanwalt dennoch an. Ob er sie aus der Staatskasse jedoch erhalten kann, ist dann keine Frage der Bewilligung der Beratungshilfe an sich mehr, sondern der Erstattungsfähigkeit von Gebühren. Die Entscheidung über die Beratungshilfebewilligung ist von dem späteren Festsetzungsverfahren zu trennen. Müsste der Streit um die (zukünftig erst entstehenden) Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts bereits im Bewilligungsverfahren ausgetragen werden, wäre einerseits das Festsetzungsverfahren obsolet, andererseits würde das ohnehin schwerfällige Bewilligungsverfahren mit sachfremden Inhalten belastet und zum Nachteil einer wirksamen Rechtsverfolgung der bedürftigen Partei in die Länge gezogen.[22] Bei dem Verfahren nach § 55 RVG handelt es sich um ein justizförmiges Verwaltungsverfahren, bei dem der Urkundsbeamte nicht prüft, ob die Bewilligung zu Recht erfolgt ist oder hätte versagt werden müssen.[23] Vielmehr prüft der Urkundsbeamte im Rahmen der bestehenden und bewilligten Beratungshilfe lediglich die Erstattungsfähigkeit von angefallenen Gebühren. Vermeidbare Kosten sind dabei nicht erstattungsfähig.[24] Eine abschließende Beurteilung, ob die Vertretung erforderlich war, kann grundsätzlich auch erst im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgen.[25] Hierbei kann der Urkundsbeamte in einer Art "Rückblick" diese Beurteilung vornehmen. Dabei ist jedoch dem vorweg "entscheidenden" Rechtsanwalt ein großer Spielraum einzuräumen, da es im Wesentlichen eine Ermessensentscheidung des Rechtsanwaltes oder der Beratungsperson ist.[26] Die Ablehnung der Erstattung sollte sich daher auf gravierende Einzelfälle beschränken, etwa auf Tätigkeiten, bei denen die schriftliche Ausarbeitung der Beratungsperson sich auf einen oder wenige Sätze beschränkt. Der Urkundsbeamte muss daher bei der Feststellung, ob die Geschäftsgebühr entstanden und festsetzbar ist, stets mit berücksichtigen, ob die Vertretung erforderlich war[27] oder die beantragten Gebühren vermeidbare Kosten darstellen.[28] Liegen solche vor, wäre – wie im Übrigen bei der PKH auch – die Staatskasse so zu stellen, als wären diese nicht verursacht worden.[29] Die vom LG Berlin[30] und dem OLG Stuttgart[31] vertretene Auffassung, wonach keine Überprüfung durch den Urkundsbeamten mehr zu erfolgen habe, überzeugt daher nicht. Folgte man der Ansicht, bestünde in der Tat ein Umsetzungsproblem des gesetzgeberischen Willens. Einerseits ergibt sich dieser (auf Prüfung der Erforderlichkeit) eindeutig, andererseits könnte diesem Willen nur mittels Umwegen, die selbst keine gesetzliche Grundlage finden, nachgekommen werden (siehe hierzu Abschnitt III. 2.). Als Fazit kann daher durchaus argumentiert werden, dass die Frage der Bewilligung der unbeschränkten Beratungshilfe durchaus differenziert zur Erstattungsfähigkeit der Gebühren ist. Die unbeschränkte Bewilligung von Beratungshilfe liegt funktionell in der Zuständigkeit des Rechtspflegers. Dieser prüft die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe zu einem bestimmten Zeitpunkt (nämlich dem Zeitpunkt des Antrags auf Beratungshilfe). Daneben ist er lediglich noch für die Leistung der Beratungshilfe selbst oder aber (ab: 1.1.2014[32]) für die Aufhebung der Beratungshilfe zuständig. Dies ist auch folgerichtig, da die in § 24a RPflG vorgesehenen Tätigkeiten von ihrer Wertigkeit vergleichbar "schwierig" und auch verfahrensrechtlich ähnlich und daher dem Rechtspfleger vorzubehalten sind. Das weitere Kostenfestsetzungsverfahren hingegen ist nicht m...

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