Leitsatz

  1. Hat der Verteidiger anlässlich der Geschäftsreise übernachten müssen, so sind die Übernachtungskosten nicht in voller Höhe zu erstatten, wenn der Verteidiger ein Doppelzimmer gebucht hat und eine weitere Person mit übernachtet. In diesem Fall sind auch nicht die fiktiven Einzelzimmerkosten zu erstatten, weil dies eine nicht gerechtfertigte Bevorteilung der übernachtenden weiteren Person in Höhe der auf sie entfallenden, tatsächlich angefallenen Kosten bedeuten würde. Vielmehr sind nur die auf den Verteidiger entfallenden hälftigen Kosten zu erstatten.
  2. Die Kosten eines Frühstücks zählen nicht zu den erstattungsfähigen Übernachtungskosten.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.1.2014 – 1 Ws 254/13

1 Sachverhalt

Das LG hatte den Angeklagten freigesprochen und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Landeskasse auferlegt.

Hiernach beantragte der Freigesprochene, die von der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen festzusetzen, darunter auch Übernachtungskosten des Verteidigers in Höhe von 375,70 EUR. Das Gericht hat die angemeldeten Kosten lediglich in geringerer Höhe als beantragt festgesetzt; die Übernachtungskosten hat es auf die Hälfte reduziert, da der Verteidiger zusammen mit einer weiteren Person übernachtet habe und daher für ihn nur die hälftigen Kosten angefallen seien.

Die vom Freigesprochenen eingelegte sofortige Beschwerde hatte hinsichtlich der Übernachtungskosten keinen Erfolg.

2 Aus den Gründen

Auch die geltend gemachten Übernachtungskosten des Verteidigers (Nr. 7006 VV) in Höhe von 375,70 EUR hat die Rechtspflegerin entgegen der Auffassung des Verteidigers mit Recht um die Hälfte auf 187,85 EUR gekürzt. Die Übernachtungskosten, die zu den sonstigen Auslagen i.S.d. Nr. 7006 VV gehören (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., VV 7003 – 7006 Rn 69), sind, soweit sie – wie hier – angemessen waren, in der vollen Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten zu ersetzen (Müller-Rabe, a.a.O., Rn 77). Tatsächlich angefallen sind für die dreimalige Übernachtung des Verteidigers aber lediglich Hotelkosten (ohne Frühstück) in Höhe von 187,50 EUR. Zwar weist die von dem Verteidiger vorgelegte Hotelkostenrechnung insoweit einen Betrag in Höhe von 375,70 EUR aus. Nach den – auf einer bei dem Hotel eingeholten Auskunft beruhenden, von dem Verteidiger nicht beanstandeten – Feststellungen der Rechtspflegerin sind die Kosten in dieser Höhe jedoch für die Übernachtung des Verteidigers sowie einer weiteren Person angefallen. Auf den Verteidiger entfallen daher nur die hälftigen Kosten in Höhe von 187,85 EUR. Dem hält der Verteidiger zu Unrecht entgegen, dass ein Einzelzimmer 136,50 EUR bzw. 130,50 EUR pro Übernachtung gekostet hätte. Denn auf die fiktiven Kosten für ein Einzelzimmer kommt es – worauf der Bezirksrevisor zutreffend hinweist – nicht an, weil diese Betrachtung eine nicht gerechtfertigte Bevorteilung der übernachtenden weiteren Person in Höhe der auf sie entfallenden, tatsächlich angefallenen Kosten bedeuten würde. Auch soweit der Verteidiger meint, der begehrte Betrag sei sogar noch zu gering angesetzt, weil die Kosten für das Frühstück versehentlich abgezogen worden seien, ist dies nicht richtig. Denn die Frühstückskosten sind aus dem – festgesetzten – Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV) zu bestreiten (vgl. Müller-Rabe, a.a.O., Rn 83 m.w.N.).

3 Anmerkung

Zur fehlenden Erstattungsfähigkeit von Frühstückskosten siehe auch OLG Düsseldorf.[1]

Ergibt sich die Höhe der Frühstückskosten nicht aus der Hotelrechnung, so sind nach OLG Düsseldorf pauschal 10 % der Übernachtungskosten abzuziehen.

Norbert Schneider

AGS 5/2014, S. 251 - 252

[1] AGS 2012, 561 = JurBüro 2012, 591 = NJW-RR 2012, 1470 = NJW-Spezial 2012, 732 = RVGprof. 2013, 8.

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