Das gegen den Betroffenen, einen Rechtsanwalt, geführte Bußgeldverfahren hatte das AG gem. § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Landeskasse, der auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt wurden, eingestellt. Einen Verteidiger hatte der Betroffene nicht beauftragt.

Anschließend machte der Betroffene für seine in eigener Sache entfaltete Tätigkeit Gebühren und Auslagen nach dem RVG geltend und beantragte, den Gesamtbetrag von 285,60 EUR gegen die Staatskasse festzusetzen und zu erstatten. Dabei brachte er eine Grundgebühr (Nr. 5100 VV), eine Verfahrensgebühr (Nr. 5103 VV) sowie eine Postentgeltpauschale (Nr. 7002 VV) in Ansatz. Zudem bat er um Mitteilung, ob er diese Kosten gegebenenfalls (auch) als Verdienstausfall bzw. sonstige Auslagen geltend machen könne.

In der Folge wies ihn die Rechtspflegerin des AG auf eine fehlende Verpflichtung der Staatskasse zur Erstattung der Rechtsanwaltsvergütung sowie auf eine lediglich im Rahmen der Vorschriften des JVEG bestehende Erstattungspflicht und deren Voraussetzungen hin und regte eine Überprüfung bzw. Berichtigung des Kostenfestsetzungsantrags an; der Betroffene teilte daraufhin mit, er könne seinen Antrag nicht zurücknehmen.

Des AG hat den Kostenfestsetzungsantrag des Betroffenen zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Rechtsanwalt könne in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht sein eigener Wahlverteidiger sein, weshalb ihm kein Gebührenanspruch zustehe. Eine Erstattung von Verdienstausfall oder sonstigen Auslagen komme nicht in Betracht, da der Betroffene keine Abrechnung nach dem JVEG eingereicht und auch einen Verdienstausfall nicht nachgewiesen habe.

Hiergegen hat der Betroffene sofortigen Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, als Rechtsanwalt könne er auch im Falle des Tätigwerdens in eigener Sache die Gebühren und Auslagen geltend machen, die ihm im Falle der Vertretung eines Dritten zustehen würden. Es gehe hierbei nicht um eine Tätigkeit des Betroffenen als "Verteidiger", sondern allein um den Zeitverlust, der in der Beschäftigung mit der Angelegenheit eingetreten sei. Der "fundamentale Unterschied" zwischen dem Ordnungswidrigkeitenrecht und dem Strafrecht sei nicht berücksichtigt worden. Es hätte überdies nahegelegen, dem Betroffenen seine Einkommensverluste nach anderen gesetzlichen Regelungen auszugleichen und hierzu seinen Antrag umzudeuten. Außerdem hätten ihm konkrete Hinweise zur Anpassung seines Antrags erteilt werden müssen.

Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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