Der Kläger hatte seinen Anwalt mit der Erhebung einer Klage vor dem SG beauftragt. Nach Deckungsschutzzusage des Rechtsschutzversicherers machte der Anwalt einen Vorschuss gem. § 9 RVG geltend, und zwar in Höhe der jeweiligen Mittelgebühren einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV (300,00 EUR) und einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV (280,00 EUR) nebst Auslagen und Umsatzsteuer.

Der Rechtsschutzversicherer kürzte die vorschussweise geltend gemachten Gebühren und zahlte auf die Verfahrensgebühr lediglich 180,00 EUR sowie auf die Terminsgebühr 140,00 EUR. Die daraufhin erhobene Klage hatte Erfolg.

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