In einem vom Kindesvater eingeleiteten Umgangsverfahren, in dem dieser vom Erinnerungsführer vertreten wurde, erklärten die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt, weil die Eltern eine eigene Vereinbarung getroffen hatten. Zu einem Erörterungstermin ist es deshalb nicht mehr gekommen. Dieser war nicht mehr notwendig.

Mit seinem Antrag auf Kostenfestsetzung beantragte der Erinnerungsführer u.a. die Festsetzung einer 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV. Mit Beschluss des AG wurden Kosten festgesetzt, ohne Berücksichtigung dieser geltend gemachten Terminsgebühr. Zur Begründung verwies der Rechtspfleger darauf hin, dass ein Termin tatsächlich nicht stattgefunden hat und auch die sonstigen Alternativen der Nr. 3104 VV nicht vorlägen. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit seien mündliche Verhandlungen gar nicht vorgeschrieben. Eine Übertragung auf die dort stattfindenden Erörterungstermine sei nicht zulässig.

Dagegen wurde vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers Erinnerung eingelegt. Zur Begründung der Terminsgebühr wurde angeführt, dass verschiedene Besprechungen zwischen den Verfahrensbeteiligten (Kindeseltern) stattgefunden hätten, die zur Elternvereinbarung geführt hätten. Das sei für die Entstehung der Terminsgebühr ausreichend.

Der Erinnerung hatte vor dem Richter Erfolg, nachdem der Rechtspfleger nicht abgeholfen hatte.

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