Im Rahmen eines Versteigerungsverfahrens zum Zweck der Aufhebung einer Gemeinschaft hatte das AG einen Antrag der Antragsgegner zu 2) und 3) auf einstweilige Einstellung des Verfahrens zurückgewiesen. Hiergegen hatten die Antragsgegner zu 2) und 3) Beschwerde eingelegt und darauf hinwiesen, dass dies nur fristwahrend erfolge. Es sei noch nicht sicher, ob die Beschwerde begründet werde; im Hinblick auf den Weihnachtsurlaub der Antragsgegnerin zu 2) und den Ablauf der Beschwerdefrist werde um Einräumung einer Begründungsfrist gebeten. Ferner wurde der Antragsteller des Verfahrens darum gebeten, sich noch nicht zu bestellen. Das AG räumte den Antragsgegnern zu 2) und 3) die beantragte Begründungsfrist ein. Noch während des Laufs der Begründungsfrist beantragten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Zurückweisung der Beschwerde. Am letzten Tag der Frist nahmen die Antragsgegner zu 2) und 3) ihre Beschwerde zurück, worauf das AG die Kosten der Beschwerde den Antragsgegnern zu 2) und 3) auferlegt.

Daraufhin meldete der Antragsteller eine 0,5-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3500 VV zur Festsetzung an. Das AG wies diesen Antrag zurück.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht war der Auffassung, dass für den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV zwar entstanden sei; diese Gebühr sei aber nicht für erstattungsfähig. Der Antragsteller habe die sich aus Treu und Glauben ergebende Verpflichtung verletzt, die Verfahrenskosten möglichst niedrig zu halten, wenn er kostenauslösende Maßnahmen ergreife, obwohl die Beschwerde ausdrücklich vorsorglich zur Fristwahrung eingelegt worden sei, die an ihn gerichtete Bitte enthalte, sich nicht für das Beschwerdeverfahren zu legitimieren, und innerhalb der Begründungsfrist zurückgenommen worden sei.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.

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