Auch wenn der BGH hier nicht abschließend entscheiden musste, gibt er für die Praxis wichtige Hinweise. Zum einen hält er an seiner Auffassung fest, die im RVG zwischenzeitlich auch Gesetz geworden ist, nämlich dass es für die Gebührenreduzierung nach Nr. 2302 VV auf den Auftrag und nicht auf den Inhalt ankommt. Zum zweiten weist er darauf hin, dass ein bedingter Prozessauftrag gebührenrechtlich irrelevant ist, solange die Bedingung nicht eingetreten ist. Er stellt aber auch klar, dass sinnlose außergerichtliche Tätigkeiten nicht erstattungsfähig sind, nämlich dann, wenn ersichtlich ist, dass der Schuldner freiwillig nicht leisten wird.

Norbert Schneider

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